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(Nr. 11556.) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Verordnung vom 18. September
1916 über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaftlicher) Fonds bei den
Darlehnskassen des Reichs durch die beiden Häuser des Landtags. Vom
8. Januar 1917.
D. auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 erlassenen Verordnung vom 18. September 1916
über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaftlicher) Fonds bei den Dar-
lehnskassen des Reichs (Gesetzsamml. S. 125) haben die beiden Häuser des Land-
tags die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Berlin, den 8. Januar 1917.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
Helfferich. Graf v. Roedern.
(Nr. 11557.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend einen Bezirk, für den während
des Kalenderjahrs 1916 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie die
Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der Anlegung
ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 12. Ja-
nuar 1917.
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G# Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetzsamml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1916 auf Grund des Artikel 14 der
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für den aus der Anlage ersichtlichen
Bezirk durch das dabei angegebene Amtsblatt bekannt gemacht worden ist.
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für die nach der Bekannt-
machung des Justizministers vom 18. Januar 1915 (Gesetzsamml. S. 3) die An-
legung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1914 erfolgt ist, das Grund-
buch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von der
Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, selbst wenn
sic ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Berlin, den 12. Januar 1917.
Der Justizminister.
Beseler.