2
Preußische Gesctsanmlung
Jahrgang 1917 Nr. 7.
Inhalt: Geseh, betreffend den Erwerd der Aktien der Vergwerksgesellschaft Hibernia zu e durch den
Staat, S. 21. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 22.
(Nr. 11567.) Gesetz, betressend den Erwerb der Aktien der Bergwerksgesellschaft Hibernia
zu Herne durch den Staat. Vom 26. Februar 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Hauser des Landtags der Monarchie,
was folgt: 1
Die Staatsregierung wird ermächtigt, Stammaktien der Bergwerksgesell-
schaft Hibernia zu Herne im Nennbetrage von insgesamt 32 446 600 Mark und
die Vorzugsaktien dieser Gesellschaft im Nennbetrage von 10 000 000 Mark
zu erwerben und zur Bezahlung des Kaufpreises preußische viereinhalbzinsige, am
31. Dezember 1934 rückzahlbare Schatzanweisungen bis zum Nennbetrage von
98188 600 Mark mit Zinsen für die geit vom 1. Jannar 1917 ab zu verwenden.
§ 2.
Q) Oer Finanzminister wird ermächtigt, die nach 1 erforderlichen Schatz-
anweisungen auszugeben und die Mittel zur Einlösung dieser Schatzanweisungen
durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Staatsschuldverschreibungen
in dem erforderlichen Neunbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können
wiederholt ausgegeben werden.
(i) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Falligkeits-
termine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf
nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen. aufhört.
() Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen die Schatzan-
weisungen des § 1, ferner zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der
Kündigung und zu welchen Kursen die zur Einlösung der Schatzanweisungen des
&1 dienenden Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen verausgabt werden
sollen, bestimmt der Finanzminister.
() Die Dividende aus den Stammektien, soweit sie nicht zur Verzinsung der
Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen sowie deren gesetzlicher /8 vom Hundert)
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11567.) 7
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1917.