Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1917 Nr. 8.
Inhalt: Gesetz, betreffend Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Sicherstellung des
kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer vom 7. Juli 1915, S. 23. — Erlaß des Staats-
ministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Cnteignungsverfahrens bei der Herstellung
einer eingleisigen Staatseisenbahn von Wormditt nach Schlobitten sowie des zweiten Gleises auf
mehreren Staatsbahnstrecken, S. 34.
(Nr. 11568.) Gesetz, betreffend Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über
Sicherstellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer vom
7. Juli 1915 (Gesetzsamml. S. 111). Vom 4. März 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #5
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Geltungsdauer der Verordnung, betreffend Sicherstellung des kommunalen
Wahlrechts der Kriegsteilnehmer, vom 7. Juli 1915 (Gesetzsamml. S. 111) wird
auf das Jahr 1917 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 4. März 1917.
Siegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Breiten bach. Beseler. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
Helfferich. v. Stein. Graf v. Roedern.
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11568—11569). 8
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1917.