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(Nr. 11569.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei der Herstellung einer eingleisigen Staatseisenbahn
von Wormditt nach Schlobitten sowie des zweiten Gleises auf mehreren
A Staatsbahnstrecken. Vom 2. März 1917.
uf Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der
Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom
25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte
Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Herstellung
einer eingleisigen Staatseisenbahn von Wormditt nach Schlobitten sowie des
zweiten Gleises auf folgenden Staatsbahnstrecken Anwendung findet:
von Rastenburg über Angerburg nach Goldap und weiter über Butt-
kuhnen—-Blindgallen nach Szittkehmen;
von Bartenstein nach Korschen einschließlich einer unmittelbaren Gleis-
verbindung von Korschen an die Bahn Bartenstein—Heilsberg;
von Pogegen nach Laugszargen und
von CzZersk über Schmentau nach Niesenburg.
Zur Ausführung der vorbezeichneten Staatsbahnstrecken ist das Recht zur
Entziehung und dauernden Beschränkung des Grundeigentums verliehen worden:
für die Eisenbahnlinie Wormditt-Schlobitten durch Allerhöchsten Erlaß
vom 14. Juli 1914 (Gesetzsamml. S. 151))
für die Eisenbahnlinie Rastenburg—Angerburg durch Allerhöchsten Erlaß
vom 23. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 99);
für die Eisenbabnlinie Angerburg-Goldap durch Allerhöchsten Erlaß
vom 17. April 1895 (Gesetzsamml. S. 151))
für die Eisenbabnlinie Goldap--Buttkuhnen—-Blindgallen durch Aller-
höchsten Erlaß vom 30. Juli 1912 (Gesetzsamml. S. 204);
für die Eisenbahnlinie Blindgallen—-Szittkehmen durch Allerböchsten
Erlaß vom 5. Juli 1913 (Gesetzsamml. S. 363);
für die Eisenbahnlinie Bartenstein Korschen durch Allerhöchste Kon-
zessions= und Bestätigungsurkunde für die Ostpreußische Südbahn-
Gesellschaft vom 2. November 1863 (Gesetzsamml. S. 717);
für die Eisenbahnlinie Pogegen-Laugszargen durch Allerhöchsten Erlaß
vom 6. Juni 1900 (Gesetzsamml. S. 151);
für die Eisenbahnlinie Czersk-Schmentau-Riesenburg durch Allerhöchsten
Erlaß vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 113).
Berlin, den 2. März 1917.
Das Staatsministerium.
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Lvebell.
Helfferich. Graf v. Roedern.
NRedigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdmckerei.
Bestellungen auf einzelne Stäcke der Vreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1506 bis 1883 zu 6,25.“
und 1884 bis 1913 zu 4,60 .X) sind an die Postanstalten zu richten.