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Metupßische Gesetzsammlung
Jahrgang 1917 Nr. 9.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1917, S. 25. —
Bekauntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
verösfentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 47.
(Nr. 11570.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsplans für das Rechnungs-
jahr 1917. Vom 30. März 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
* 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsplan für das
Rechnungsjahr 1917 wird '
in Einnahme
auf 5 160 765 721 Mark
nämlich
auf 5 154 149 721 Mark an ordentlichen und
auf 6 616 000 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 5 160 765721 Mark,
nämlich
auf 4955731 239 Mark an dauernden und
auf 205 034 482 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesett.
#2.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Haushalt der Verwaltungs-
eimahmen und aausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Rechnungsjahr 1917 wird
in Einnahme —
auf 12 300 Mark und
in Ausgabe
auf 1 196 069 Mark
festgestellt.
Gesetzlammlung 1917. (Nr. 11570.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1917.