Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1917 I Nr. 10.
Inhalt: Geset, betreffend Aufhebung des Disziplinarmittels der Arreststrafe, S. 49. — Verordnung
über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916. S. öo.
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(Nr. 11571.) Gesetz, betreffend Aufhebung des Disziplinarmittels der Arreststrafe. Vomn
25. März 1917.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Alle gesetzlichen Bestimmungen, welche die Verhängung der Arreststrafe als
zulässiges Disziplinarmittel gegen untere Beamte der Staats= und der Gemeinde-
behörden innerhalb der Monarchie vorsehen, werden aufgehoben.
82.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. März 1917.
Giegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
Helfferich. v. Stein. Graf v. Roedern.
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11571—115772.) 12
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1917.