Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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(Nr. 11577.) Gesetz über die Abkürzung des juristischen Vorbereitungsdienstes für Kriegs- 
teilnehmer. Vom 9. April 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Justimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Der Justizminister wird ermächtigt, den Vorbereitungsdienst der Gerichts- 
referendare für Teilnehmer am jetzigen Kriege um die Zeit des Kriegsdienstes, 
jedoch höchstens um ein Jahr, abzukürzen. 
Was als Kriegsdienst anzusehen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften 
über die Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienstalter der Staatsbeamten. 
Soweit danach Entscheidung von dem Verwaltungschef oder unter seiner Be- 
teiligung zu treffen ist, entscheidet der Justizminister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917. 
Siegel.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Helfferich. v. Stein. Graf v. Roedern. 
  
(Nr. 11578.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent' 
eignungsverfahrens bei der Erweiterung des Elektrowerkes und Errichtung 
einer weiteren Elektrodenfabrik durch das Nheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk, 
A. G., in Essen (Nuhr). Vom 29. März 1917. 
N dem Nheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk, A. G., in Essen (Ruhr) 
zur Vergrößerung seines für Heereslieferungen tätigen Elektrowerkes und zur 
Errichtung einer weiteren Elektrodenfabrik das Enteignungsrecht durch den auf 
Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums 
vom 16. März 1917 verliehen worden ist, wird nunmehr auf Grund des § 1 
der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren 
zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegsgefangenen, 
vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nachträgen vom 27. März 1915 
(Gesetzsamml. S. 57) und 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) bestimmt, 
daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zur Vergrößerung des Elektrowerkes und zur Errichtung einer weiteren 
Elektrodenfabrik Anwendung findet. 
Berlin, den 29. März 1917. 
Das Staatsministerium. 
v. Breitenbach. Beseler. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. Helfferich. Graf v. Roedern.
	        
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