Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1917 Nr. 14.
Inhalt: Eisenbahnanleihegesetz, S. s9. — Erlasß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des
· vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Einrichtung einer städtischen Milchwirtschaft in der Gemarkung
der Stadtgimeinde Schwerte durch die Stadtgemeinde Dortmund, S. 63. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. a62.
(Nr. 11583.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 22. April 1917.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: *)P¾v
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Erweiterung, Vervoll-
ständigung und besseren Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie zur Beteiligung
des Staates an dem Bau von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu verwenden:
1. zur Herstellung einer Haupteisenbahn von Verden nach Rotenburg
i. Hannover, weitere Kosten, und zwar:
a) zum Blllll .. .. . . . . . .. 14 460 000 Mark,
b) zur Beschaffung von Fahrzeugen infolge des Baues
dieser Eisenbooanaa . . . .. 816 000 „
zusammen 15 276 000 Mark;
. zur Herstellung des dritten und vierten Gleises
auf den Strecken:
1. Münster i. Westf.-Block Hörne
(Osnabrück) weitere Kosten 10 505 000 Mark,
2. Hohenbudberg—Duisburg-Hoch-
feld Süd, Grunderwerb 3 000 000 „
zusammen 13 505 000 Mark
III. Zu nachstehenden Bauausführungen:
1. Herstellung einer Güterver-
bindungsbahn zwischen Scheune
und dem RangierbahnhofeStettin,
weitere Kosten 19 700 000 Mark,
Seite. 19 700 000 Mark 28 781 000 Mark
Gesesammlung 1917. (Nr. 11588—11584.) « 16
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1917.