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Artikel 2.
Auf Grund des Artikel 1 sollen die Polizeibeamten beider Teile nur ein-
schreiten, wenn Gefahr im Verzuge und kein Polizeibeamter des anderen Teiles
anwesend ist.
Der einschreitende Beamte muß überdies zu der Amtshandlung entweder
durch eigene Beobachtung bei Ausübung des Dienstes oder durch die glaubhafte
Anzeige einer dritten Person oder durch den Auftrag eines Vorgesetzten ver-
anlaßt sein.
Das Einschreiten ist auch ohne einen solchen Anlaß zulässig, wenn es sich
lediglich als Fortsetzung einer in dem eigenen Gebiete des Polizeibeamten be-
gonnenen, unter den Artikel 1 fallenden Amtshandlung darstellt.
Artikel 3.
Soweit die Altonaer Polizeibcamten Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht in Altona sind, werden sie auch Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft bei dem Landgericht in Hamburg, und soweit die Hamburger
Polizeibeamten Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in
Hamburg sind, werden sie auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht in Altona.
Artikel 4.
Wegen dienstlicher Verfehlungen bei der Vornahme von Amtshandlungen
auf fremdem Gebiete gemäß Artikel 1 unterstehen die beiderseitigen Polizeibeamten
nur den Disziplinarbestimmungen des eigenen Staates.
Artikel 5.
Wird ein Polizeibeamter auf dem fremden Staatsgebiet im Dienste be-
schädigt, so liegen die Unfallfürsorge sowie die Verpflichtung zur Jahlung des
Ruhegehalts demjenigen Staate ob, dem der Beamte angehört.
Artikel 6.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald
als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Der Vertrag kann von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gekündigt werden.