Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1917. (108)

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Artikel 2. 
Auf Grund des Artikel 1 sollen die Polizeibeamten beider Teile nur ein- 
schreiten, wenn Gefahr im Verzuge und kein Polizeibeamter des anderen Teiles 
anwesend ist. 
Der einschreitende Beamte muß überdies zu der Amtshandlung entweder 
durch eigene Beobachtung bei Ausübung des Dienstes oder durch die glaubhafte 
Anzeige einer dritten Person oder durch den Auftrag eines Vorgesetzten ver- 
anlaßt sein. 
Das Einschreiten ist auch ohne einen solchen Anlaß zulässig, wenn es sich 
lediglich als Fortsetzung einer in dem eigenen Gebiete des Polizeibeamten be- 
gonnenen, unter den Artikel 1 fallenden Amtshandlung darstellt. 
Artikel 3. 
Soweit die Altonaer Polizeibcamten Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht in Altona sind, werden sie auch Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft bei dem Landgericht in Hamburg, und soweit die Hamburger 
Polizeibeamten Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in 
Hamburg sind, werden sie auch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht in Altona. 
Artikel 4. 
Wegen dienstlicher Verfehlungen bei der Vornahme von Amtshandlungen 
auf fremdem Gebiete gemäß Artikel 1 unterstehen die beiderseitigen Polizeibeamten 
nur den Disziplinarbestimmungen des eigenen Staates. 
Artikel 5. 
Wird ein Polizeibeamter auf dem fremden Staatsgebiet im Dienste be- 
schädigt, so liegen die Unfallfürsorge sowie die Verpflichtung zur Jahlung des 
Ruhegehalts demjenigen Staate ob, dem der Beamte angehört. 
Artikel 6. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden 
in Kraft. 
Der Vertrag kann von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer 
dreimonatigen Frist gekündigt werden.
	        
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