Preußische Gesetz ammlung
Jahrgang 1917 Nr. 17.
Inhalt: Geset über die Gewerkschaftsfähigkeit von Kalibergwerken in Hannover, S. 71. — Gesetz, betreffend
Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen usw., S. 72. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden
usw., S. 72.
(Nr. 11590.) Gesetz über die Gewerkschaftsfähigkeit von Kalibergwerken in Hannover. Vom
30. Mai 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, was folgt:
1.
st einem Kalibergwerke die Gewerkschaftsfähigkeit verliehen, so kommen
auf die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten an dem Bergwerke die Bestimmungen
im vierten Titel des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsamml.
S. 705) mit Ausnahme der W## 97, 98 und 134 zur Anwendung.
82.
Uber die Verleihung der Gewerkschaftsfähigkeit entscheidet auf Antrag der
durch die Höhe der Beteiligung bestimmten Mehrheit der Mitbeteiligten das
Oberbergamt. Sie ist zu verleihen, wenn für das Kalibergwerk eine Beteiligungs-
ziffer auf Grund des Reichsgesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 775) festgesetzt ist. Sie kann verliehen werden, wenn der
Betrieb des Kalibergwerks in der Form der Gewerkschaft der Lage der Umstände
entspricht. 3
3.
Ist ein gewerkschaftsfähiges Kalibergwerk dauernd eingestellt, so wird ihm
vom Oberbergamte die Gewerkschaftsfähigkeit entzogen.
4.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. Mai 1917.
Siegel.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Breitenbach. Beseler. Sydow.
v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell.
Helfferich. v. Stein. Graf v. Roedern.
Gesetzsammlung 1917. (Nr. 11590—11591.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1917. 15