Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M  II.  129

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  freiwillige
Krankenpflege  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Titpol!.

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Regent.

Wir  haben  Uns  aus  Anlaß  Unseres  80.  Geburtsfestes,  in  Anerkennung  der  hohen
Bedeutung  der  freiwilligen  Krankenpflege  für  die  Unterstützung  des  Militär-Sanitätsdienstes
im  Kriege  und  ihrer  rastlosen  und  aufopfernden  Bestrebungen,  sich  im  Frieden  auf  diese
Aufgabe  vorzubereiten,  bewogen  gefunden,  für  langjährige  und  besondere  Verdienste  auf  diesem
Gebiete  ein  Ehrenzeichen  für  freiwillige  Krankenpflege  zu  stiften  und  verordnen  darüber,
was  folgt:

Das  Ehrenzeichen  besteht  aus  einem
„Dienstauszeichnungskreuz  für  freiwillige  Krankenpflege“
und  aus  einem
„Verdienstkreuz  für  freiwillige  Krankenpflege“,
letzteres  als  Friedens=  und  als  Kriegsauszeichnung.

Das  Dienstauszeichnungskreuz  ist  aus  Bronze,  das  Verdienstkreuz  aus  Silber,  und
hängt  an  einer  bronzenen  oder  silbernen  Verzierung.  Auf  dem  Miittelschilde  der  Vorderseite,
der  beim  Verdienstkreuz  weiß  emaillirt  und  blau  gerändert  ist,  befindet  sich  das  rothe  Kreuz
der  Genfer  Konvention;  darüber  auf  dem  obersten  Kreuzesbalken  eine  aufgepreßte  Krone;  auf
der  Rückseite  der  bayerische  Rautenschild.

Das  Ehrenzeichen  wird  an  einem  Ringe  aus  Bronze  oder  Silber  und  an  einem  blauen,
weißgestreiften  Seidenbande  von  der  Breite  des  Kreuzes  auf  der  linken  Brust,  und  zwar
das  Dienstauszeichnungskreuz  am  Schlusse  der  bayerischen  Denk=  2c.  Zeichen,  das  Verdienstkreuz
  am  Schlusse  der  bayerischen  Orden,  getragen.

Bei  der  Kriegsauszeichnung  des  Verdienstkreuzes  wird  auf  dem  Bande  eine  silberne

Spange  mit  der  Jahreszahl  des  Feldzuges  wagrecht  angebracht.
257