Preußische Ge et zunsch
Jahrgang 1918 Nr. 20.
Inhalt: Schätzungsamtsgesetz, S. 83. — Ceseßhz zur Förderung der Stadtschaften, S. o7.
(Nr. 11658.) Schätzungsamtsgesetz. Vom 8. Juni 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für
deren Umfang, was folgt:
&I.
() Jeder Stadtkreis und jeder Landkreis hat für seinen Bezirk ein
Schätzungsamt zu errichten.
(e) Zu einem Landkreise gehörende Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern
sind befugt, ein selbständiges Schätzungsamt zu errichten. Städten mit mehr
als 10 000 Einwohnern, den selbständigen Städten der Provinz Hannover und
Landgemeinden (Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz, Amtern in Westfalen)
mit mehr als 25 000 Einwohnern kann der Regierungspräsident nach Anhörung
des Kreisausschusses die Errichtung eines selbständigen Schätzungsamts gestatten.
(6) Stadtkreise, Landkreise und zur Crrichtung eines Schätzungsamts be-
rechtigte Gemeinden können mit ihrer Justimmung zur Errichtung eines gemein-
schaftlichen Schätzungsamts zu einem Zweckverbande gemäß dem Sweckverbands-
gesetze v#m 19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 115) verbunden werden. Die Ver-
bindung kunn auf die Schätzung der ländlichen oder der städtischen Grundstücke
beschraukt werden.
G□)) Die Errichtung des Schätzungsamts geschieht durch Satzung. Die
Satzung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses.
()Die Satzung wird von dem Bezirksausschusse beschlossen, falls trotz
einer Aufforderung der Aufsichtsbehörde die vorschriftsmäßige Errichtung des
Schatzungsamts nicht innerhalb einer festgesetzten Frist geschehen ist.
() Das Schätzungsamt hat seine Schätzungsordnung zu beschließen. Sie
bedarf der Festsetzung durch den Bezirksausschuß, soweit nicht gemäß § 17 das
Provinzial= (Bezirks-) Schätzungsamt zuständig ist.
Gesetzlammlung 1918. (Nr. 11058— 11659.) "6 23
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1918.