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(e) Soweit gesetzliche Vorschriften von vorstehenden Bestimmungen abweichen
oder sie ergänzen, sind diese Vorschriften für die Schätzung maßgebend und in
der Schätzungsurkunde zu bezeichnen.
G) Bei Schätzungen des Grundstückswerts ist auf Verlangen des Antrags-
berechtigten gleichzeitig der für eine mündelsichere Beleihung des Grundstücks zu-
lässige höchste Betrag festzustellen und in der Schätzungsurkunde anzugeben.
5.
() Mitglieder des Schätzungsamts sind der Vorsteher und dessen Stell-
vertreter sowie die Schätzer. Die Jahl der Schätzer soll mindestens sieben betragen.
Im Bedarfsfalle können Mitglieder eines benachbarten Schätzungsamts zuge-
zogen werden.
(e) Die Schätzungen werden von dem Vorsteher und mindestens zwei
Schätzern festgesetzt.
(6) Bei Schätzungen von Grundstücken, deren Wert voraussichtlich zwanzig-
tausend Mark nicht übersteigt, kann die Schätzung von nur einem Schätzer auf-
genommen werden. In diesem Falle bedarf die Schätzung einer Festsetzung durch
den Vorsteher. Beanstandet dieser die Schätzung, so wird sie gemäß Abs. 2
festgesetzt.
" (4) Gegen die Schätzung steht dem, der sie beantragt hat, sowie stets dem
Eigentümer des Grundstücks die Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Justellung der Schätzungsurkunde zu erheben. Uber die
Beschwerde entscheidet, falls ihr das Schätzungsamt nicht ohne weiteres stattgibt,
ein Beschwerdeausschuß des Schätzungsamts in der Besetzung von fünf Mit-
gliedern mit Einschluß des Vorstehers. Dem Beschwerdeausschusse darf von den
Mitgliedern, die bei der Schätzung mitgewirkt haben, außer dem Vorsteher nur
eins angehören.
86.
() Bei einem Schätzungsamte können Abteilungen gebildet werden für be-
stimmte Teile des Geschäftsbezirkes (örtliche Abteilungen) oder für bestimmte
Arten von Schätzungen (sachliche Abteilungen).
K#) Bei Schätzungsämtern für Landkreise oder für Gemeinden, die nach
& 1 Abs. 2 zur Errichtung eines Schätzungsamts berechtigt sind, müssen für die
Schätzung ländlicher Grundstücke sachliche Abteilungen gebildet werden. Aus-
nahmen sind mit Justimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(s) Die Jahl der Schätzer in jeder Abteilung soll mindestens fünf be-
tragen. Für den Vorsteher eines Schätzungsamts mit Abteilungen können mehrere
Stellvertreter bestellt werden.
(.) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß innerhalb eines Landkreises
für eine Gemeinde (Gutsbezirk), eine Bürgermeisterei oder ein Amt oder für
Teile solcher Verbände sowie ferner für mehrere solcher Verbände oder für Teile
von ihnen gemeinschaftlich örtliche Abteilungen gebildet werden. Die Vorschrift
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