Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn sowie Brüder sollen 
nicht gleichzeitig Mitglieder des Schätzungsamts sein. 
& 10. 
(uy) Die Mitglieder des Schätzungsamts werden in Stadtkreisen und in 
den im & 1 Abs. 2 bezeichneten Gemeinden durch den Gemeindevorstand, in Land- 
kreisen durch den Kreisausschuß auf die Dauer von drei Jahren bestellt. 
C) In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nur von einer Person 
gebildet wird, geschieht die Bestellung durch einen aus dem Bürgermeister 
(Gemeindevorsteher) und vier Mitgliedern der Gemeindevertretung gebildeten Aus- 
schuß; die Jahl der Mitglieder der Gemeindevertretung kann durch die Satzung 
auf sechs erhöht werden. Die Wahl dieser Mitglieder geschieht durch die Gemeinde- 
vertretung. Den Vorsitz in dem Ausschusse führt der Bürgermeister (Gemeinde- 
vorsteher). 
r #rr Bei Jweckverbänden werden der Vorsteher des Schätzungsamts und 
seine Stellvertreker gemäß § 19 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 
(Gesetzsamml. S. 115) auf Beschluß des Verbandsausschusses durch den Verbands- 
vorsteher, die Schätzer gemäß den Vorschriften der Verbandssatzung bestellt. 
(4) In Landkreisen sind vor der Bestellung der Schätzer für eine örtliche 
Abteilung die Vorstände der an der Abteilung beteiligten Kommunalverbände 
u hören. 
8 (5) Die Bestellung eines Mitglieds ist zu widerrufen, wenn Umstände ein- 
treten oder bekannt werden, die seine Bestellung gemäß X 7, 8 und 9 ausschließen. 
Sie kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf 
geschieht durch die bestellende Behörde (Ausschuß); der Beteiligte ist vorher zu 
hören. Gegen den Widerruf ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung die 
Beschwerde an den Bezirksausschuß zulässig, der endgültig entscheidet. 
& II. 
() Der Vorsteher des Schätzungsamts und seine Stellvertreter sind 
Kommunalbeamte. Das Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der 
Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetzsamml. S. 141) findet auf sie 
keine Anwendung. 
(1) Die Schätzer haben nur bei Ausübung der Schätzertätigkeit die Rechte 
und Pflichten der Beamten. Sie werden vor der ersten Dienstleistung durch den 
Vorsitzenden der sie bestellenden Behörde (des Ausschusses) auf die Erfüllung ihrer 
Obliegenheiten durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet. Dabei haben sie zu 
geloben, daß sie ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen 
schätzen und die Verhandlungen sowie die durch diese zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Verhältnisse der Beteiligten geheimhalten werden.
	        
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