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Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn sowie Brüder sollen
nicht gleichzeitig Mitglieder des Schätzungsamts sein.
& 10.
(uy) Die Mitglieder des Schätzungsamts werden in Stadtkreisen und in
den im & 1 Abs. 2 bezeichneten Gemeinden durch den Gemeindevorstand, in Land-
kreisen durch den Kreisausschuß auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
C) In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nur von einer Person
gebildet wird, geschieht die Bestellung durch einen aus dem Bürgermeister
(Gemeindevorsteher) und vier Mitgliedern der Gemeindevertretung gebildeten Aus-
schuß; die Jahl der Mitglieder der Gemeindevertretung kann durch die Satzung
auf sechs erhöht werden. Die Wahl dieser Mitglieder geschieht durch die Gemeinde-
vertretung. Den Vorsitz in dem Ausschusse führt der Bürgermeister (Gemeinde-
vorsteher).
r #rr Bei Jweckverbänden werden der Vorsteher des Schätzungsamts und
seine Stellvertreker gemäß § 19 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911
(Gesetzsamml. S. 115) auf Beschluß des Verbandsausschusses durch den Verbands-
vorsteher, die Schätzer gemäß den Vorschriften der Verbandssatzung bestellt.
(4) In Landkreisen sind vor der Bestellung der Schätzer für eine örtliche
Abteilung die Vorstände der an der Abteilung beteiligten Kommunalverbände
u hören.
8 (5) Die Bestellung eines Mitglieds ist zu widerrufen, wenn Umstände ein-
treten oder bekannt werden, die seine Bestellung gemäß X 7, 8 und 9 ausschließen.
Sie kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf
geschieht durch die bestellende Behörde (Ausschuß); der Beteiligte ist vorher zu
hören. Gegen den Widerruf ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung die
Beschwerde an den Bezirksausschuß zulässig, der endgültig entscheidet.
& II.
() Der Vorsteher des Schätzungsamts und seine Stellvertreter sind
Kommunalbeamte. Das Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der
Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetzsamml. S. 141) findet auf sie
keine Anwendung.
(1) Die Schätzer haben nur bei Ausübung der Schätzertätigkeit die Rechte
und Pflichten der Beamten. Sie werden vor der ersten Dienstleistung durch den
Vorsitzenden der sie bestellenden Behörde (des Ausschusses) auf die Erfüllung ihrer
Obliegenheiten durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet. Dabei haben sie zu
geloben, daß sie ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen
schätzen und die Verhandlungen sowie die durch diese zu ihrer Kenntnis gelangenden
Verhältnisse der Beteiligten geheimhalten werden.