Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Periode  des  deutschen  Bundes.  8.  14.  27

den,  in  welchem  sich  beide  Theile  die  Integrität  ihres  Länderbe—
sitzes  gegenseitig  garantiren  und  sich  verpflichten,  sich  im  Falle
eines  Krieges  ihre  volle  Kriegsmacht  zu  diesem  Zwecke  einander
zur  Verfügung  zu  stellen.  —  In  dem  Friedensvertrage  (Art.  VII)
war  zugleich  die  neue  Regelung  der  deutschen  Zollverhältnisse
unter  einstweiliger  Aufrechthaltung  der  Zollvereinsverträge  wei—
teren  Verhandlungen  vorbehalten,  deren  Ergebniß  der  Staatsver—
trag  vom  8.  Juli  1867,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
  betr.  bildet,)  durch  welchen  der  Zollverein  eine  ständige
Verfassung  mit  dem  Rechte  der  Gesetzgebung  in  Zollsachen  erhielt.

Dic  im  Prager  Frieden  in  Aussicht  genommene  völkerrechtliche
  Vereinigung  der  süddeutschen  Staaten  —  der  Südbund  —
hatte  keine  Chancen  des  Erfolges  für  sich.  Dagegen  führte  der
Sieg  der  deutschen  Waffen  über  Frankreich,  das  am  19.  Juli
1870  Deutschland  den  Krieg  erklärt  hatte,  schon  vor  dem  Abschluß
  des  förmlichen  Friedens  zu  einer  Erweiterung  des  norddeutschen
  Bundes  und  zu  dessen  Ausdehnung  auf  die  süddeutschen
Staaten,  welche  durch  besondere  Verträge  mit  dem  norddeutschen
Bunde  sich  seiner  Verfassung  entweder  einfach  oder  mit  Modificationen
anschlossen.  Bayern  war  dem  Bunde  durch  Vertrag  d.  d.
Versailles  den  23.  November  1870  beigetreten,  und  da  dieser
Vertrag  mit  der  dazu  gehörigen  Bundesverfassung  auch  die  Zu-.
  stimmung  des  bayerischen  Landtags  erhielt,  so  war  Bayern  auf
der  Grundlage  desselben  Mitglied  des  deutschen  Bundes  geworden
und  erlangte  die  Reichsverfassung  in  der  durch  die  Verträge  von
1870  nothwendig  gewordenen  neuen  Fassung  auch  in  Bayern  ihre
volle  Wirksamkeit.é)  Welche  Folgen  dieser  Umstand  äußert,  das  wird
im  dogmatischen  Theile  weiter  zu  zeigen  und  zu  begründen  sein.

5)  S.  den  Text  desselben  im  Gesetzblatte  von  1866/69  S.  93  ff.;
vergl.  W.  Weber  der  deutsche  Zollverein,  Geschichte  seiner  Entstehung  und
Entwicklung.  Leipzig  1869,  insbesondere  über  die  Entstehung  und  den
Inhalt  des  Vertrages  v.  1867.  S.  461  ff.

5)  S.  den  Text  des  Vertrages  v.  23.  Nov.  1870  und  der  Verträge
zwischen  dem  norddeutschen  Bunde  und  den  übrigen  süddeutschen  Staaten
als  Beilagen  zu  der  k.  Declaration  vom  30.  Januar  1871  im  G.-Bl.  v.
1870/71  S.  149;  vergl.  Laband,  das  Staatsrecht  des  d.  Reichs  B.  I.
S.  37  ff.,  dann  wegen  der  geschichtl.  Daten  Dr.  E.  Bezold,  die  Materialien
der  Reichsverfassung.  3  Bde.  Berlin  1873.