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(Nr. 11667.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Dortmund. Vom
25. Juli 1918.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Justimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
& I.
Die Landgemeinden Wambel und Brackel werden mit Wirkung vom 1. April
1918 ab von dem Landkreise Dortmund abgetrennt und unter den in den
Anlagen 1 und 2 der Begründung zum Entwurfe dieses Gesetzes, je unter A, ent-
haltenen, im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Arnsberg zu veröffent-
lichenden Bedingungen mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Dortmund
vereinigt.
2.
Zu dem im & 1 angegebenen Zeitpunkte scheiden die Landgemeinden Wambel
und Brackel in Ansehung der Wahlen für das Haus der Abgeordneten aus dem
Wahlbezirk Arnsberg Nr. 8 aus und treten dem Wahlbezirk Arnsberg Nr. 5 hinzu
(Nr. 20 und 19 des Verzeichnisses A zu & 2 des Gesetzes, betreffend Vermehrung
der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten und Anderungen der Landtagswahl-
bezirke und Wahlorte, vom 28. Juni 1906 — Gesetzsamml. S. 313 —).
1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918.
Giegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow.
Spahn. Drews. v. Eisenhart-Rothe.
(Nr. 11668.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens auf den zweigleisigen Ausbau der Linie Brühl-Wesseling
und die Herstellung einer Hafenanlage bei Ueszeuns nebst Linienverlegung
der Rheinuferbahn daselbst. Vom 6. Juli 191
A Grund des & 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der