Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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2. 
Oberbehörden sind die Regierungspräft identen und für die Stadt Berlin die 
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern; sie entscheiden endgültig 
über die Verwaltungsbeschwerde nach § 23 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes. 
Im übrigen finden auf die Rechtsmittel gegen die Veranlagung der Umsatz- 
steuer in den Fällen, in denen die Steuer durch den Gemeindevorstand veranlagt 
worden ist, die Vorschriften der 9 69, 70, 75 des Kommunalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152), in den Fällen, in denen die Stener durch 
den Kreisausschuß veranlagt worden ist, die Vorschriften der 99 14 Abs. 2, 11 
Abs. 4 und 5 des Kreis= und Grovinzialalgabengesets vom 23. April 1906. 
(Gesetzsamml. S. 159) mit der Maßgabe Anwendung, daß in erster Instanz stets 
der Bezirksausschuß zuständig ist. Mit der Einrichtung eines Reichs-Finanzhofs 
tritt dieser an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts und beträgt die Frist zur 
Einlegung der Revision einen Monat. 
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Die Umsatzsteuer ist, wenn sie von dem Kreisausschusse veranlagt worden ist, 
an die Kreiskommunalkasse, in allen anderen Fällen an die Gemeindckasse zu zahlen. 
Der dem Reiche und dem Staate zustehende Betrag ist nach Bestimmung 
des Finanzministers abzuführen. 
« s4. 
VoiidcrnachsssAstdesUmsatzsteuergesetzcsdemStaateznstehcnden 
Veranlagungs= und Erhebungsvergütung überweist der Staat sechs vom Hundert 
den Kreisen und Gemeinden nach näherer Bestimmung des d 5. 
85. 
Die nach 81 mit der Veranlagung der Steuer betrauten Kreise undb 
Gemeinden erhalten die im § 4 bezeichneten sechs vom Hundert in voller Höhe, 
soweit es sich um die Steuer nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes handelt, im 
übrigen in Höhe von drei vom Hnndert. 
Die nach Abs. 1 verbleibenden drei vom Hundert erhalten diejenigen Ge- 
meinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des & 1 Abs. 1 oder eine 
Versteigerung im Sinne des & 1 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes stattfindet. Findet 
die gewerbliche Tätigkeit oder die Versteigerung in einem Gutsbezirke statt, so 
tritt an seine Stelle der Kreis, zu dem der Gutsbezirk gehört. Sind hiernach 
mehrere Gemeinden und Kreise (Gutsbezirke) berechtigt, so wird der Betrag nach 
folgenden Bestimmungen verteilt: 
1. Der Verteilung wird der Ertrag und, wenn ein solcher nicht erzielt 
wird, das Anlage- und Betriebskapital des steuerpflichtigen Unternehmens 
zugrunde gelegt. 
Der Ertrag wird in sinngemäßer Amwendung der Vorschriften 
des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 205) 
und der 996 32 Abs. 2, 47, 48 und 48a des Kommunalabgabengesetzes
	        
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