Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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J%) die Mitglieder der Steuerausschüsse für die Gewerbesteuerklasse IV. 
die Sätze der im & 1 des Reisekostengesetzes unter V und VI genannten 
Beamten. 
Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugszu- 
schläge erstattet. « 
II. für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen. oder Echiffen 
zurückgelegt werden können: 
1. die vorstehend unter la bezeichneten Personen. 60 Pfennig, 
2. die vorstehend unter Ib und c bezeichneten Personen 40 ?2 
In den Zällen zu 1 erhalten für jeden Ju- oder Abgang am Wohnort 
oder an einem auswärtigen Ubernachtungsorte: 
die vorstehend unter la und b bezeichneten Personen. 1/0 Mark, 
die vorstehend unter Ie bezeichneten Personen 1,00 Mark. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. September 1918. 
Eiegel.) Wilhelm. 
Hergt. 
  
(Nr. 11693.) Verordnung über die Rechtsmittel in Reichsstempel-, Wechselstempel-, Verkehr- 
steuer-, Erbschaftssteuer- und Kohlenstenersachen. Vom 21. Oktober 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen auf Grund der &6 8 und 25 des Gesetzes über die Errichtung eines 
Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Jölle und Steuern vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959), was folgt: 
  
1. 
Zerfabren in Reichs. Gegen die Festsetzung oder Nachforderung eines Reichsstempels, eines 
ste vell, Wechsel. Wechselstempels oder einer Verkehrsteuer und gegen eine von einem Stempel- 
W*J“*3 steueramt oder, Hauptzollamt erteilte Auskunft über die Steuerpflichtigkeit einer 
« Urkunde oder eines Geschäfts steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch zu.
	        
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