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86.
Die Einspruchsbehörde prüft von Amts wegen, ob der Einspruch rechtzeitig
eingelegt ist.
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, so ist er als unzulässig zu verwerfen.
Die Einspruchsbehörde hat jedoch gleichzeitig, wenn sie die angegriffene Ver—
fügung für unrichtig hält, das Geeignete im Verwaltungswege zu veranlassen.
87.
Die Einspruchsbehörde ordnet von Amts wegen die etwa erforderlichen
Ermittlungen an. Das Amtsgericht kann Zeugen und Sachverständige selbst ver-
nehmen oder ein anderes Amtsgericht darum ersuchen.
Die Stempelsteuerämter und Hauptzollämter können Jeugen und Sach-
verständige durch Jollbeamte vernehmen lassen. Ist eine Vernehmung auf diese
Weise nicht tunlich, so ist das zuständige Amtsgericht zu ersuchen.
Der Steuerpflichtige kann zur Vernehmung mit dem Bemerken vorgeladen
werden, daß im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen entschieden
werde. Auch kann er zur Versicherung einer Tatsache an Eides Statt zugelassen werden.
88.
Die Einspruchsbehörde setzt in dem Einspruchsbescheide die Steuer fest, ohne
an die frühere Festsetzung oder die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden zu sein.
Die Entscheidung ist zu begründen. Die Gründe sollen die Bezeichnung
der steuerpflichtigen Urkunde oder die Darstellung der steuerpflichtigen Tatsachen
enthalten.
Der Einspruchsbescheid soll eine Belehrung über das Rechtsmittel der
Beschwerde enthalten.
&9.
Der Einspruchsbescheid ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
10.
Der Einspruchsbescheid ist gebührenfrei. Die baren Auslagen sind dem
Steuerpflichtigen aufzuerlegen, sofern die Steuer nicht herabgesetzt wird. Die
Auslagen sollen in dem Bescheide festgestellt und die Jahlstelle angegeben werden.
& 1I.
Ist ein Einspruch von der Reichsaufsichtsbehörde 23 des Gesetzes über
die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und
Steuern) eingelegt, so ist dem Steuerpflichtigen die Einspruchsschrift unter Stellung
einer Frist von einem Monate zur Gegenerklärung zuzustellen. Er kann während
dieser Frist Abschrift der Vorgänge verlangen.
Auslagen können in diesem Falle dem Steuerpflichtigen nicht auferlegt werden.