Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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86. 
Die Einspruchsbehörde prüft von Amts wegen, ob der Einspruch rechtzeitig 
eingelegt ist. 
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, so ist er als unzulässig zu verwerfen. 
Die Einspruchsbehörde hat jedoch gleichzeitig, wenn sie die angegriffene Ver— 
fügung für unrichtig hält, das Geeignete im Verwaltungswege zu veranlassen. 
87. 
Die Einspruchsbehörde ordnet von Amts wegen die etwa erforderlichen 
Ermittlungen an. Das Amtsgericht kann Zeugen und Sachverständige selbst ver- 
nehmen oder ein anderes Amtsgericht darum ersuchen. 
Die Stempelsteuerämter und Hauptzollämter können Jeugen und Sach- 
verständige durch Jollbeamte vernehmen lassen. Ist eine Vernehmung auf diese 
Weise nicht tunlich, so ist das zuständige Amtsgericht zu ersuchen. 
Der Steuerpflichtige kann zur Vernehmung mit dem Bemerken vorgeladen 
werden, daß im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen entschieden 
werde. Auch kann er zur Versicherung einer Tatsache an Eides Statt zugelassen werden. 
88. 
Die Einspruchsbehörde setzt in dem Einspruchsbescheide die Steuer fest, ohne 
an die frühere Festsetzung oder die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden zu sein. 
Die Entscheidung ist zu begründen. Die Gründe sollen die Bezeichnung 
der steuerpflichtigen Urkunde oder die Darstellung der steuerpflichtigen Tatsachen 
enthalten. 
Der Einspruchsbescheid soll eine Belehrung über das Rechtsmittel der 
Beschwerde enthalten. 
&9. 
Der Einspruchsbescheid ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen. 
10. 
Der Einspruchsbescheid ist gebührenfrei. Die baren Auslagen sind dem 
Steuerpflichtigen aufzuerlegen, sofern die Steuer nicht herabgesetzt wird. Die 
Auslagen sollen in dem Bescheide festgestellt und die Jahlstelle angegeben werden. 
& 1I. 
Ist ein Einspruch von der Reichsaufsichtsbehörde 23 des Gesetzes über 
die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und 
Steuern) eingelegt, so ist dem Steuerpflichtigen die Einspruchsschrift unter Stellung 
einer Frist von einem Monate zur Gegenerklärung zuzustellen. Er kann während 
dieser Frist Abschrift der Vorgänge verlangen. 
Auslagen können in diesem Falle dem Steuerpflichtigen nicht auferlegt werden.
	        
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