Preußische Gesetsimmiuth
Jahrgang 1918 Nr. 34.
Inhalt: Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend die Bestellung eines Preußischen Stoatskommissars
für Demobilmachung, S. 179. — Anordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungs-
verfahren, S. 179.
(Nr. 11699.) Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend die Bestellung eines Preußischen
Staatskommissars für Demobilmachung. Vom 15. November 1918.
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J. Ausführung des Erlasses der Reichsregierung vom 12. November 1918,
betreffend die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung
(Demobilmachungsamt) wird der Leiter dieses Amts, Herr Koeth, zum Preußischen
Staatskommissar für Demobilmachung bestellt. In dieser Eigenschaft übt er die
ihm übertragenen Befugnisse als Landeszentralbehörde in Preußen aus. Er
regelt die Befugnisse und Bezirke der nachgeordneten Demobilmachungsorgane.
Unbeschadet der Vollmacht, selbständig zu handeln, soll der Staatskommissar für
Demobilmachung sich dabei, soweit möglich, des Einvernehmens der sonstigen
zuständigen Landeszentralbehörden versichern. Er regelt den Geschäftsgang seiner
Dienststelle und seine Vertretung.
Berlin, den 15. November 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel.
(Nr. 11700.) Anordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren. Vom I7. No-
vember 1918.
1. Die Zulässigkeit der Enteignung von Grundeigentum und von Rechten
an Grundeigentum, das von Korporationen des öffentlichen Rechts in Anspruch
genommen wird, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaft-
lichen Demobilmachung durch Beschaffung von Arbeitsgelegenheit, insbesondere
durch Vornahme von Notstandsarbeiten, vorzubeugen oder abzuhelfen, wird von
dem Demobilmachungskommissar nach Anhörung des Bezirksbeirats ausgesprochen.
Wenn das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch ge-
nommen wird, über den Amtsbereich eines Demobilmachungskommissars hinaus-
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11699—11700.) 41
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1918.