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geht, so wird die Zulässigkeit der Enteignung von jedem Demobilmachungs—
kommissar für seinen Bezirk im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten De-
mobilmachungskommissaren ausgesprochen.
Wird bebautes Grundcigentum innerhalb einer im Jusammenhange ge-
bauten Ortschaft in Anspruch genommen, so ist die Einwilligung des Staats-
kommissars für Demobilmachung einzuholen.
Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch das Amtsblatt derjenigen Re-
gierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden
soll. Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist von dem Zeitpunkt der Ver-
öffentlichung im Amtsblatt unabhängig.
2. Insoweit der Demobilmachungskommissar für Bauausführungen die
Zulässigkeit der Enteignung ausgesprochen hat, gelten für das Verfahren zur
Enteignung die Vorschriften der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Ent-
eignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der
Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und
25. September 1915 (Gesetzsamml. S 141) mit der Maßgabe, daß
a) & 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1914 wegfällt,
b) an Stelle des Regierungspräsidenten in allen Fällen der Demobil-
machungskommissar tritt,
e) & 3 der Verordnung vom 11. September 1914 dahin abgeändert wird,
daß gemäß & 15 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum
vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) der Plan vor der Offen-
legung vorläufig festgestellt wird,
ch die im & 8 der Verordnung vom 11. September 1914 vorgesehene
vorläufige Einweisung in den Besitz des Grundstücks jederzeit nach
Offenlegung des Planes erfolgen kann, vorausgesetzt, daß der Justand
des Grundstücks vorher hinreichend festgestellt ist.
3. Entgegenstehende Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsvorschriften
treten für die Dauer dieser Anordnung außer Kraft.
4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Staatskommissar für
Demobilmachung.
Berlin, den 17. November 1918.
Der Staatskommissar für Demobilmachung.
Koeth.
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Rerigiert im Büro des Staatsmimsterums. — Berlm, gedruckt in der Reichsdwuckeret.
Bestelluugen aum einzelne Stücke der PDreußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 dis 1883 zu
6,2 5 4 und 1884 bis 1913 iu 4.60 .4) sind an die Postanstalten zu uchten.