Preußische Gesets zannsch
Jahrgang 1918 Nr. 36.
(Nr. 11702.) Anordnung der Preußischen Regierung, betreffend die Bestellung weiblicher
Personen zu Mitgliedern gemischter städtischer Verwaltungsdeputationen.
Vom 23. November 1918.
D. Preußische Regierung ordnet hiermit folgendes an:
& 1.
Zu Mitgliedern gemischter städtischer Verwaltungsdeputationen können auch
weibliche Personen bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, unter
denen nach den geltenden Gesetzen männlichen Personen das Bürgerrecht zusteht.
Insoweit nach den bestehenden Bestimmungen der Besitz des Bürgerrechts für
männliche Personen an Haus- und Grundbesitz, Einkommen oder Steuerzahlung
geknüpft ist, sind bei verheirateten weiblichen Personen diese Voraussetzungen auch
dann als vorliegend anzusehen, wenn sie bei dem Ehemanne erfüllt sind. Im
Uübrigen sind Steuerzahlungen, Einkommen, Haus-= und Grundbesitz der minder-
jährigen oder in elterlicher Gewalt befindlichen Kinder der Mutter anzurechnen
82.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 23. November 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel.
Redigiert im Baro des Stoateministeriums Berlm, gedructt in der Reiwadrederei.
Besiellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf de Hau#t-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 i#,
6, : s MA und 1884 bis 1913 zu 4.60 4) sind an die Mostaustalten zu richten.
Gesesammlung 1918. (Nr. 11702.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1918.