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fonds), bei Kommunalbehörden auf kommunale Fonds zu übernehmen. Erstreckt
sich die Wirksamkeit eines Rates sowohl auf staatliche wie auf kommunale Be-
hörden, so sind die Kosten angemessen zu verteilen.
2. Vor Auszahlung der Vergütung haben diejenigen lokalen Organisationen,
welche den Arbeiter--, Soldaten- und Bauernrat eingesetzt haben, die Legitimation
des anfordernden Mitglieds zu prüfen.
3. Im allgemeinen ist der entgangene Arbeitsverdienst zu vergüten. Hier-
zu tritt eine angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz der baren Auslagen.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß es sich um öffentliche Gelder handelt und daß
mithin bei dem Ernst der Zeit möglichste Sparsamkeit geboten ist.
4. Aus dem gleichen Grunde ist auf eine tunlichste Beschränkung der Sahl
der Mitglieder eines jeden einzelnen Rates Bedacht zu nehmen.
Berlin, den 16. November 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Südekum.
Redigiert im Büro des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Z
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesesammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu
6,26 & und 1884 bis 1913 z 40 A) sind an die Pottanstalten zu richten.