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Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1918 Nr. 40.
Inhalt: Verordnung über die Erböhung der Eisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der Offiziere und
Mannschaften der landgendarmerie, S. 195. — Verordnung, betreffend Ausgaben der Provinzen
und Kreise für Notstandsarbeiten, S. 196.
(Nr. 11715.) Verordnung über die Erhöhung der Eisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der
Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie. Vom 3. Rovember 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k.,
verordnen auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1910, betreffend die
Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetzsamml. S. 150 ff.), was folgt:
6 Artikel l.
A. & 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 9. August 1913 (Gesetzsamml.
S. 372) erhält folgende Fassung:
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbabnen oder Schiffen zurückgelegt
werden können,
a) die im 91 unter I bis IlII genannten Offiziere, wenn der Fahrpreis
für die erste Wagenklasse bezahlt ist, 11 fennig,
sonst 8,2
b) die Oberwachtmeister, wenn der Fahrpreis für die zweite
Wagenklasse oder die erste Schiffsklasse bezablt ist, 8,n
sonst 6
e) die Gendarmen tʒ
Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugszuschläge
erstattet. «
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Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft; sie ist auf die vor
dem 1. April 1918 begonnenen Dienstreisen anzuwenden, insofern hierbei Eisenbahn-
fahrten unter Geltung des Gesetzes vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329)
über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs zurückgelegt werden.
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11715—11716.) 48
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1918.