Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

— 195 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Jahrgang 1918 Nr. 40. 
  
Inhalt: Verordnung über die Erböhung der Eisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der Offiziere und 
Mannschaften der landgendarmerie, S. 195. — Verordnung, betreffend Ausgaben der Provinzen 
und Kreise für Notstandsarbeiten, S. 196. 
  
(Nr. 11715.) Verordnung über die Erhöhung der Eisenbahnfahrkosten bei Dienstreisen der 
Offiziere und Mannschaften der Landgendarmerie. Vom 3. Rovember 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen k., 
verordnen auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1910, betreffend die 
Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetzsamml. S. 150 ff.), was folgt: 
6 Artikel l. 
A. & 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 9. August 1913 (Gesetzsamml. 
S. 372) erhält folgende Fassung: 
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbabnen oder Schiffen zurückgelegt 
werden können, 
a) die im 91 unter I bis IlII genannten Offiziere, wenn der Fahrpreis 
für die erste Wagenklasse bezahlt ist, 11 fennig, 
sonst 8,2 
b) die Oberwachtmeister, wenn der Fahrpreis für die zweite 
Wagenklasse oder die erste Schiffsklasse bezablt ist, 8,n 
sonst 6 
e) die Gendarmen tʒ 
Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugszuschläge 
erstattet. « 
B».JmsLAbs.3a.a.O.trittdicZahl»6«-andicStcllcvon»5«. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft; sie ist auf die vor 
dem 1. April 1918 begonnenen Dienstreisen anzuwenden, insofern hierbei Eisenbahn- 
fahrten unter Geltung des Gesetzes vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) 
über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs zurückgelegt werden. 
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11715—11716.) 48 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.