— 196 —
Urkundlich unter Unserer Hächsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 3. November 1918.
Siegel.) Wilhelm.
Drews. Hergt. Scheüch.
(Nr. 11716.) Verordnung, betreffend Ausgaben der Provinzen und Kreise für Notstands.-
arbeiten. Vom 7. Dezember 1918.
D. Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
Auf Grund des Erlasses, betreffend die Bestellung eines Preußischen
Staatskommissars für Demobilmachung, vom 15. November 1918 (Gesetzsamml.
S. 179) ergeht folgende Anordnung:
& 1.
Die Provinzialausschüsse (Landesausschüsse) sind ermächtigt, an Stelle der
Provinziallandtage (Kommunallandtage) Ausgaben der Provinzialverbände (der
Bezirksverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, des Landes-
kommunalverbandes der Hohenzollernschen Lande) für Notstandsarbeiten und
andere Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit während der Zeit der
Demobilmachung zu bewilligen. 617
Die Kreisausschüsse sind ermächtigt, an Stelle der Kreistage Ausgaben
der Kreiskommunalverbände für die im & 1 genannten Zwecke zu bewilligen.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt die Preußische Regierung.
Berlin, den 7. Dezember 1918.
Die Preußische Regierung.
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst.
Adolph Hoffmann. Rosenfeld.
Der Staatskommissar für Demobilmachung.
Koeth.
Rediazert im Büro des Sthatsmini#criums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stucke der Brcutzschen Gesetzjammlung und auf die Haupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu
6,2 5 K und 1884 bis 1913 zu 1,00 4) sind an die Postanstalten zu richten.