— 197 —
Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1918 Nr. 41.
Inhalt. Verordnung, betreffend ein vereiufachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeits-
gelegenheit, S. 107. — Verordnung, betreffend Aufhebung von Abgabebefreiungen, S. 198.
(Nr. 11717.) Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung
von Arbeitsgelegenheit. Vom 11. Dezember 1918.
D. Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
Die von dem Staatskommissar für Demobilmachung unter dem 17. No-
vember 1918 erlassene Anordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsver-
fahren (Gesetzsamml. S. 179), erhält folgende Fassung:
1. Die Julässigkeit der Enteignung von Grundcigentum und von Rechten
an Grundeigentum, das von Korporatiouen des öffentlichen Rechts in
Anspruch genommen wird, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge
der wirtschaftlichen Demobilmachung durch Beschaffung von Arbeits-
gelegenheit, insbesondere durch Vornahme von Notstandsarbeiten, vor-
zubeugen oder abzuhelfen, wird von dem Demobilmachungskommissar
nach Anhörung des Begzirksbeirats ausgesprochen.
Wenn das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch
genommen wird, über den Amtsbereich eines Demobilmachungskommissars
hinausgeht, so wird die Julässigkeit der Enteignung von jedem Demobil-
machungskommissar für seinen Bezirk im Einvernehmen mit den übrigen
betciligten Demobilmachungskommissaren ausgesprochen.
Wird bebautes Grundeigentum innerhalb einer im Jusammenhange
gebauten Ortschaft in Anspruch genommen, so ist die Einwilligung des
Staatskommissars für Demobilmachung einzuholen.
Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch das Amtsblatt der-
jenigen Regierung bekanntgemacht, in deren Bezirk das Unternehmen
ausgeführt werden soll. Die Einleitung des Enteignungsverfahrens
ist ron dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt unabhängig.
2. Insoweit der Demobilmachungskommissar für Bauausführungen die
Iulässigkeit der Enteignung ausgesprochen hat, gelten für das Ver-
fahren zur Enteignung die Vorschriften der Verordnung, betreffend ein
vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegen-
heit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. Sep-
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11717—117183.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1918.