Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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tember 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der Fassung der Verordnungen 
vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und 25. September 1915 
(Gesetzsamml. S. 141) mit der Maßgabe, daß 
a) § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1914 wegfällt, 
b) an Stelle des Regierungspräsidenten in allen Fällen der Demobil- 
machungskommissar tritt, 
Tc) & 3 der Verordnung vom 11. September 1914 dahin abgeändert 
wird, daß gemäß §& 15 des Gesetzes über die Enteignung von 
Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) der 
Plan vor der Offenlegung vorläufig festgestellt wird. 
3. Entgegenstehende Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsvorschriften 
treten für die Dauer dieser Anordnung außer Kraft. 
41. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Den Beitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Staatskommissar 
für Demobilmachung. 
Berlin, den 11. Dezember 1918. 
Die Preußische Regierung. 
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Adolph Hoffmann. Rosenfeld. 
Der Staatskommissar für Demobllmachung. 
Koeth. 
  
(Nr. 11718.) Verordnung, betreffend Aufhebung von Abgabebefreiungen. Vom 13. De- 
zember 1918. 
D. Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt: 
¾ 1. 
Die Bestimmungen über Befreiung der Mitglieder des vormaligen König- 
lichen Hauses, des vormaligen Hohenzollernschen Fürstenhauses, des vormaligen 
Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen 
Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses von der Jahlung der Grrichtsgebühren, 
der Einkommen- und Ergänzungssteuer, der Gemeindeeinkommensteuer, der Stempel- 
steuer und sonstiger öffentlicher Abgaben werden aufgehoben. 
&2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 13. Dezember 1918. 
Die Preußische Regierung. 
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Adolph Hoffmann. Nosenfeld. 
Medigiert im Böro des Staatsmuisterums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Westellungen auf einzelne Stücke der Prrußischen Gesetzsammlung und auf die Hau##-Gachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu 
6,26 & und 1884 bis 1913 zu 4,60 .4) sind an die Postanstalten zu richten. 
 
	        
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