Preußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1918 Nr. 43.
(Nr. 11720.) Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landes-
versammlung. Vom 21. Dezember 1918.
ie Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, was folgt:
& 1.
Die Mitglieder der verfassunggebenden preußischen Landesversammlung
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl gewählt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
82.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag
das 20. Lebensjahr vollendet haben. ·
83.
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen.
(4.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht)
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte
ermangelt.
85.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem
Jahre Preußen sind.
86.
Die Wahlkreiseinteilung und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen
Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.
Gesetzjammlung 1918. (Nr. 11720) 51
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1918.