Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Die Wahlkreiseinteilung beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnitt- 
lich 100 000 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein 
Abgcordneter entfällt und dort, wo Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahl- 
kreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Uberschuß von mindestens 50 000 
Einwohnern vollen 100 000 gleichgerechnet wied. 
87. 
Für die Wahlen gelten im übrigen die Vorschriften der Verordnung über 
die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahl- 
gesetz) — Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 1345ff. — sowie der Wahlordnung fir die 
Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1353 ff.) vom 30. November 1918. 
Die Wahlen erfolgen in den Formen der Nachwahlen (6§& 62 und 63 der 
Wahlordnung) mit der Maßgabe, daß die im § 1 Abs. 1 der Reichswahlordnung 
vorgeschriebene Aufstellung der Wählerlisten in einem weiteren gleichlautenden 
Stücke erfolgt. 
In Anlage C zur Reichswahlordnung sind die Worte: „deutschen National- 
versammlung" durch „preußischen Landesversammlung“ zu ersetzen. 
6S. 
Die Wahlen zur verfassunggebenden preußischen Landesversammlung finden 
Sonntag, den 26. Januar 1919 statt. 
(9. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1918. 
Die Preußische Regierung. 
Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Rosenfeld.
	        
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