Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

Preußische Geschsauuilih 
Nr. 2. 
  
(Nr. 11619.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar und Sachsen--Meiningen wenen 
vollspurigen Ausbaues der schmalspurigen Linie Oorndorf Kaltennordheim 
der Feldabahn. Vom 19. Februar 1916. 
S#e Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hobeit der Groß- 
herzog von Sachsen und Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen haben 
zum Zwecke einer Vereinbarung über den vollspurigen Ausbau der schmalspurigen 
Linie Dorndorf-Kaltennordheim der Feldabahn zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Nobert Brosche, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Johannes Hermann, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhochstihren Wirklichen Geheimrat Dr. Johannes Hunnius, 
Allerhochstihren Geheimen Staatsrat Dr. Carl Unteutsch; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Staatsrat Ludwig Freiherrn von Türcke, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Natifikation nachstehenden Staats. 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, vorbehaltlich der noch ein- 
zuholenden gesetzlichen Ermächtigung, die gemäß Staatsvertrag vom 23. Aprik 100 1 
wegen Erwerbes der Feldabahn von ihr erworbene und betriebene schmalspurige 
Vahnlinie Dorndorf-Kaltennordheim vollspurig auszubauen. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche 
Regierung verpflichten sich, der Königlich Preußischen Regierung den Ausbau und 
Betrieb dieser Vollspurbahn innerhalb ihrer Staatsgebicte zu gestatten. 
Gesessammlung 1918. (Nr. 11616.) 2 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1918.
	        
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