Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Artikel II. 
In Anerkennung der für die betreffenden Teile ihres Staatsgebiets mit dem 
vollspurigen Ausbau der im Artikel 1 genannten Eisenbahn verknüpften Vorteile 
verpflichten sich: 
A. die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche 
Regierung, jede für ihr Staategebiet, 
1. den zum Vau der im Artikel I gedachten Bahnanlage erforder- 
lichen Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, 
2. die Mitbenutzung der Chausscen und sonstigen öffentlichen Wege 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer 
des Bestehens und Betriebs der Bahn zu gestatten; 
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung, zu den Baukosten einen 
unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 350 000 Mark, in 
Worten: Dreihundertfünfzigtausend Mark-, an das Königreich Preußen 
zu gewähren. 
Von diesem Barzuschuß ist die eine Hälfte vier Wochen nach Be- 
ginn der Bauarbeiten, die andere Hälfte vier Wochen nach der Betriebs- 
cröffnung zu zahlen. 
Artikel III. 
Im übrigen behält der Staatsvertrag vom 23. April 1901 auch weiterhin 
Gültigkeit mit der Maßgabe, daß die darin enthaltenen Bestimmungen, soweit sie 
die vollspurig ausgebaute Strecke Salzungen—-Vacha betreffen, auch für die Strecke 
Dorndorf-Kaltennordheim Anwendung sinden. 
Artikel IV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genebmigung 
aeeuit werden: die Auswechselung der Natifikationsurkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Jur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnct 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 19. Februar 1916. 
ESiegel) Paul Goctsch. (Siegel) Johannes Hunnius. 
» Ernst Schueider. » Dr. Carl Unteutsch. 
» Robert Brosche. » Ludwig Freiherr 
- Johannes Hermann. v. Türcke. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
  
Redigtert im Büro des Staatsmm:stermuns. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei. 
Mestcllungen auf einz % cke der Preußt'schen Gesessammlung und auf die Oaupt-Sachverzeichnisse (1806 bis 1883 zu 
K und 1824 bis 1913 zu 4.00 J+) und on die Postanstalten zu richten.
	        
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