Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1049

über  die  Unbrauchbarkeit  wegen  Mangels
an  Größe  mit  der  höchsten  Behursamkeit
verfahren  werde.

S.  62.  In  solchen  Konskiiptions-Be-#irken,
  worin  sich  im  Durchschnitte  starke
und  robuste  Menschen,  aber  von  kleinerer
Statur  befinden,  welche  oft  an  harte  und
schwere  Arbeiten  gewohnt,  zur  Ertragung
der  Beschwerlichkeiten  des  Krieges  mehr
noch  als  andere  fähig  sind,  und  die  militrischen
  Dienstes=  und  Waffen-Verrichtungen
  besorgen  können,  findet  die  im  Art.  31
Titel  3  enthaltene  Bestimmung,  rücksichtlich
  der  von  1  bis  3  Linien  betragenden  Abweichung
  von  dem  bestimmten  Maße,  um
so  viel  mehr  noch  ihre  Anwendung.

F.  63.  Ergiebt  sich  nach  der  Beurtheilung
  der  beigezogenen  ärztlichen  Untersuchungs-Kommission,
  daß  der  Konfkribirte

die  vorgezeichnete  Größe  etwa  nicht  in  dem  Einreihungs=

  Jahre  habe,  jedoch  noch  Hoffnung
vorhanden  sey,  daß  er  selbe,  wo  nicht  ganz,
sedoch  auf  ein  paar  Linien  im  folgenden
Jahre  erreichen  werde,  so  muß  derselbe,
wenn  er  sonst  wegen  seiner  übrigen  körperlichen
  Beschaffenheit  dienstfähig  ist,  auf
das  folgende  Jahr  verwiesen  werden,
  damit  er  sich  noch  einmal  zum  Messen
  stelle,  und,  wenn  er  brauchbar  befunden
  wird,  mitloose,  oder  im  entgegen  gesezten
  Falle  entlassen  werde.

H.  64.  Ueber  diesenigen  Konfkribirten,
welche  sich  in  dem  eben  angegebenen  Falle
der  Hinweisung  zur  Stellung  auf  das  nächste
  Jahr  besinden,  muß  von  den  Konskri=1950



ptions-Behörden  eine  Ausweis-Tabelle  nach
dem  Formular,  wie  es  in  der  Anlage
Zifer  12  Buchstab  F  beigefügt  ist,
aufgestellt,  und  dieselbe  der  Konskriptionskiste
  beigefügt  werden.

Zweiter  Abschnice.

Von  der  Vertheilung  der  Einreihunges-Mannschaft
  in  Beziehung
auf  ihre  Größe.

§.  65.  Bei  der  Vertheilung  der
zur  Einreihung  in  die  Armee  bestimmten
Mannschaft  ist  mit  vorzüglicher  Sorgfalt
darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  sie  dersenigen
  Waffengattung  zugewiesen  werde,
wozu  sie  ihrem  Maße,  Wuchse,  und  ihrer
Bildung  nach  am  geschicktesten  und  angemessensten
  ist,  wobei  sie  sohin  den  militärischen
  Verrichtungen  in  allem,  und  dadurch
ihrer  wahren  Bestimmung  am  beßten  entsprechen
  kann.

Die  dem  Konfkriptions-Rathe  beistzenden
  Offzziere,  welche  mit  dieser  Vertheilung
ins  besondere  beauftragt  sind,  haben,  um
diese  Absicht  vollkommen  zu  erfüllen,  hierauf
  ihre  größte  Aufmerksamkeit  zu  richten,
und  werden  unter  ihrer  personlichen  Haftung
  gewarnt,  sich  bei  dieser  Zutheilung
keineswegs  durch  eine  Vorliebe  für  eine
Waffe,  oder  durch  sonst  irgend  einige  Rücksicht
  leiten,  und  in  ihrer  Obliegenheit  irre
machen  zu  lassen.

Es  wird  vielmehr  erwartet,  daß  sie  hiebei
  mit  Sachkenntniß,  mit  unbefangenem
gleichem  Interesse  für  die  verschiedenen

(74)