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über die Unbrauchbarkeit wegen Mangels
an Größe mit der höchsten Behursamkeit
verfahren werde.
S. 62. In solchen Konskiiptions-Be-#irken,
worin sich im Durchschnitte starke
und robuste Menschen, aber von kleinerer
Statur befinden, welche oft an harte und
schwere Arbeiten gewohnt, zur Ertragung
der Beschwerlichkeiten des Krieges mehr
noch als andere fähig sind, und die militrischen
Dienstes= und Waffen-Verrichtungen
besorgen können, findet die im Art. 31
Titel 3 enthaltene Bestimmung, rücksichtlich
der von 1 bis 3 Linien betragenden Abweichung
von dem bestimmten Maße, um
so viel mehr noch ihre Anwendung.
F. 63. Ergiebt sich nach der Beurtheilung
der beigezogenen ärztlichen Untersuchungs-Kommission,
daß der Konfkribirte
die vorgezeichnete Größe etwa nicht in dem Einreihungs=
Jahre habe, jedoch noch Hoffnung
vorhanden sey, daß er selbe, wo nicht ganz,
sedoch auf ein paar Linien im folgenden
Jahre erreichen werde, so muß derselbe,
wenn er sonst wegen seiner übrigen körperlichen
Beschaffenheit dienstfähig ist, auf
das folgende Jahr verwiesen werden,
damit er sich noch einmal zum Messen
stelle, und, wenn er brauchbar befunden
wird, mitloose, oder im entgegen gesezten
Falle entlassen werde.
H. 64. Ueber diesenigen Konfkribirten,
welche sich in dem eben angegebenen Falle
der Hinweisung zur Stellung auf das nächste
Jahr besinden, muß von den Konskri=1950
ptions-Behörden eine Ausweis-Tabelle nach
dem Formular, wie es in der Anlage
Zifer 12 Buchstab F beigefügt ist,
aufgestellt, und dieselbe der Konskriptionskiste
beigefügt werden.
Zweiter Abschnice.
Von der Vertheilung der Einreihunges-Mannschaft
in Beziehung
auf ihre Größe.
§. 65. Bei der Vertheilung der
zur Einreihung in die Armee bestimmten
Mannschaft ist mit vorzüglicher Sorgfalt
darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie dersenigen
Waffengattung zugewiesen werde,
wozu sie ihrem Maße, Wuchse, und ihrer
Bildung nach am geschicktesten und angemessensten
ist, wobei sie sohin den militärischen
Verrichtungen in allem, und dadurch
ihrer wahren Bestimmung am beßten entsprechen
kann.
Die dem Konfkriptions-Rathe beistzenden
Offzziere, welche mit dieser Vertheilung
ins besondere beauftragt sind, haben, um
diese Absicht vollkommen zu erfüllen, hierauf
ihre größte Aufmerksamkeit zu richten,
und werden unter ihrer personlichen Haftung
gewarnt, sich bei dieser Zutheilung
keineswegs durch eine Vorliebe für eine
Waffe, oder durch sonst irgend einige Rücksicht
leiten, und in ihrer Obliegenheit irre
machen zu lassen.
Es wird vielmehr erwartet, daß sie hiebei
mit Sachkenntniß, mit unbefangenem
gleichem Interesse für die verschiedenen
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