— 16 —
bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen so-
wie im Auslande zahlbar gestellt werden.
() Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden.
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können
durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen
in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.
(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Ein-
lösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die
Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn
Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufs-
zeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem
die Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel
aufhört. 4
() Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher Um-
laufszeit fowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibt
ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren
Bedingungen für Jahlungen im Ausland überlassen.
6) Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vor-
schriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) anzuwenden. ·
F4.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Februar 1918.
Siegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow.
v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drewe.
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.,