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dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch die Allerhöchsten Erlasse vom
4. Mai 1849 (Gesetzsamml. S. 174) und vom 29. Mai 1865 (Gesetzsamml.
S. 626) verliehen worden ist, Anwendung findet.
Berlin, den 8. März 1918.
Das Staatsministerium.
Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. Graf v. Roedern.
v. Waldow. Spahn. Drews. Schmidt.
v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
(Nr. 11634.) Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent-
eignungsverfahrens bei der Herstellung der Starkstromleitung (100 000 Volt-
leitung) von der Haupt--Schalt= und Umformungsstelle bei Osterath im Cand-
kreise Crefeld nach einer bei Ratingen im Candkreise Düsseldorf zu errichtenden
Haupt-Schalt, und Umformungsstelle durch das Nheinisch-Westfälische
Elektrizitätswerk in Essen a. d. Ruhr. Vom 12. März 1918.
A Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend ein vereinfachtes
Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung
von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) in der
Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25. September 1915 (Gesetzsamml.
S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach
den Vorschriften der Verordnung bei der Herstellung der Starkstromleitung
(100 000 Voltleitung) von der Haupt-Schalt= und Umformungsstelle bei Osterath im
Landkreise Crefeld nach einer bei Ratingen im Landkreise Düsseldorf zu errichtenden
Haupt-Schalt= und Umformungsstelle Anwendung findet, nachdem dem Rheinisch-
Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen a. d. Ruhr, das Ent-
eignungsrecht für den Bau der Leitung durch den auf Grund Allerhöchster
Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 30. Juni 1916
verliehen worden ist.
Berlin, den 12. März 1918.
Das Staatsministerium.
Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. Graf v. Roedern
v. Waldow. Spahn. Drews. Schmidt.
v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
Redigiert im Büro des Staatswministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen ouf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Sanpt-Sachverzeichuisse (1806 bis 1883 zu
6,25 & und 1884 bis 1913 zu 4.60 4) sind on die Pottanstalten zu richten.