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Meußische Gesetzsammlung
Jahrgang 1918
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Nr. 7
Inhalt: Gesekt über die Erhebung von Kriegszuschlägen im Güter- und Tierverkehr der Staatseisenbahnen,
S. 19. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierunge-
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw,) S 20.
(Nr. 11635.) Gesetz über die Erhebung von Kriegszuschlägen im Güter- und Tierverkehr der
Staatseisenbahnen. Vom 20. März 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
& I.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, vom 1. April 1918 ab auf den
Preußisch-hessischen Staatseisenbahnen einen Kriegszuschlag bis 15 vom Hundert
zu den Frachtsätzen des Güter= und Tierverkehrs zu erheben.
&2.
Der Zuschlag tritt außer Kraft mit Ablauf des zweiten Wirtschaftsjahres,
das dem Abschluß des Friedens mit der letzten mit Deutschland im Kriege
stehenden europäischen Großmacht folgt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 20. März 1918.
Siegel.) Wilhelm.
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow.
v. Stein. Graf v. Noedern. v. Waldow. Spahn. Drews.
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf.
Cesetzsammlung 1918. (Nr. 11635.) 7
Ausgegeben zu Berlin den 26. Maͤrz 1918.