Preußische Ge etz WR
Jahrgang 1918 Nr. 8.
— ——— — — S — —
(Nr. 11636.) Verfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend Verlegung des
Grenzpunktes zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen Eisenbahn-
direktionen in Cassel und Halle (Saale) auf der Strecke Halle (Saale)-Blanken-
heim sowie zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen Eisenbahn-
direktionen in Cassel und Magdeburg auf der Strecke Güsten-Blankenheim.
Vom 23. März 1918.
# Grund des & 1 Abs. 3 der gemäß dem Allerhöchsten Erlaß vom 25. März
1907 neu festgesetzten Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen (Gesetzsamml.
S. 82) bestimme ich, daß mit dem 1. April d. Is. die Grenze zwischen den Ver-
waltungsbezirken der Koniglichen Eisenbahndirektionen in Cassel und Halle (Saale)
auf der Strecke Halle (Saale)-Blankenheim von km 45,800 nach km 42,200 und
die Grenze zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen Eisenbahndirektionen
in Cassel und Magdeburg auf der Strecke Güsten-Blankenheim von km 18 7,220
nach km 184,„00 verlegt wird.
Infolge der letztgenannten Grenzverlegung geht der Haltepunkt Hergisdorf
aus dem Eisenbahndirektionsbezirk Magdeburg in den Eisenbahndirektionsbezirk
Cassel über.
Berlin, den 23. März 1918.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
v. Breitenbach.
Rekigiert im Büro dem Slalemm stermus. — Verim, deduuckt in der Reichedruckerei.
Beslellungen auf einzelne Stücke der Pieuf schen Gesessammlung und auf die Laupt-Sachverzeichmisse (1806 bis 1883 zu
6,n 5 X und 1884 bis 1913 u 4.60 4) sind an die Voktanstalten zu uchten.
Gesetzsammlung 1918 (Nr 11636.) 8
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1918.