Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Preußische Gesetammiull 
2. — — Ò — 
  
Jahrgang 1918 
(Nr. 11637.) Wohnungsgesetz. Vom 28. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
folg Artikel 1. 
Baugelünde. 
Das Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und 
Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. 
S. 561) wird dahin geändert: 
1. JIm & 1 erhält 
a) der Abs. 1 folgende Fassung: 
)Für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und 
Plätzen (auch Gartenaulagen, Spiel- und Erholungsplätzen) in 
Städten und ländlichen Ortschaften sind die Straßen= und Bau- 
fluchtlinien vom Gemeindevorstand im Einverständnisse mit der 
Gemeinde oder deren Vertretung, dem öffentlichen Bedürfnis 
entsprechend unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde festzusetzen. 
b) der Abs. 2 folgende Fassung: 
(.) Die Ortspolizeibehörde kann die gestsetzung der Flucht- 
linien verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen 
Rücksichten oder ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein= oder 
Mittelwohnungen die Festsetzung fordern; im letzteren Falle bedarf 
sie jedoch der Einverständniserklärung der Kommunalaussichts- 
behörde. 
I0) der Abs. 4 folgende Fassung: 
(.) Die Straßenfluchtlinien bilden regelmäßig zugleich die 
Baufluchtlinien, das heißt die Grenzen, über welche hinaus die 
Bebauung ausgeschlossen ist. Aus besonderen Gründen kann aber 
cine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie 
festgesetzt werden. 
Gesesammlung 1018. (Ar. 11637.) 9 
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1918.
	        
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