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Preußische Gesetammiull
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Jahrgang 1918
(Nr. 11637.) Wohnungsgesetz. Vom 28. März 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
folg Artikel 1.
Baugelünde.
Das Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und
Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetzsamml.
S. 561) wird dahin geändert:
1. JIm & 1 erhält
a) der Abs. 1 folgende Fassung:
)Für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und
Plätzen (auch Gartenaulagen, Spiel- und Erholungsplätzen) in
Städten und ländlichen Ortschaften sind die Straßen= und Bau-
fluchtlinien vom Gemeindevorstand im Einverständnisse mit der
Gemeinde oder deren Vertretung, dem öffentlichen Bedürfnis
entsprechend unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde festzusetzen.
b) der Abs. 2 folgende Fassung:
(.) Die Ortspolizeibehörde kann die gestsetzung der Flucht-
linien verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen
Rücksichten oder ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein= oder
Mittelwohnungen die Festsetzung fordern; im letzteren Falle bedarf
sie jedoch der Einverständniserklärung der Kommunalaussichts-
behörde.
I0) der Abs. 4 folgende Fassung:
(.) Die Straßenfluchtlinien bilden regelmäßig zugleich die
Baufluchtlinien, das heißt die Grenzen, über welche hinaus die
Bebauung ausgeschlossen ist. Aus besonderen Gründen kann aber
cine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie
festgesetzt werden.
Gesesammlung 1018. (Ar. 11637.) 9
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1918.