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sagt werden können, endgültig ein. Gleichzeitig erhält die Ge-
meinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien
für Straßen und Plätze (auch Gartenanlagen, Spiel= und Er-
holungsplätze) bestimmte Grundfläche dem Eigentümer zu entziehen.
6. Im §& 12 werden
a) im Abf. 2
I. im Satz 1 und Satz 2 das Wort „Bezirksrats“ ersetzt durch
das Wort „Bezirksausschusses“,
II. im Satz 2 die Worte geiner Präklusivfrist von einundzwanzig
Tagen“ ersetzt durch die Worte „einer Ausschlußfrist von
zwei Wochen“;
b) als Abs. 4 bis 7 folgende Vorschriften eingestellt:
(#) Von dem Verbote kann Dispens erteilt werden, falls ein
Bedürfnis für Klein= oder Mittelwohnungen besteht, begründete Aus-
sicht vorhanden ist, daß der Eigentümer diesem Bedürfnisse durch
den Bau entsprechender, gesunder und zweckmäßig eingerichteter
Wohnungen Rechnung trägt, und falls kein überwiegendes be-
rechtigtes Gemeindeinteresse entgegensteht. Weist die Gemeinde
nach, daß geeignete Maßnahmen ergriffen sind, um dem Bedürfnisse
für Klein= oder Mittelwohnungen durch Errichtung von Häusern
mit höchstens einem Obergeschoß über dem Erdgeschoß ausreichend
Rechnung zu tragen, und ist die Gewähr gegeben, daß diese Maß-
nahmen auch zur Durchführung gelangen werden, so darf der
Dispens zur Errichtung von Gebäuden mit mehr Stockwerken nicht
erteilt werden.
(6) Ist durch Gemeindebeschluß bestimmt, daß erst nach
Zahlung oder Sicherstellung der gemäß §9 15 dieses Gesetzes oder
gemäß § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetzsamml. S. 152) von der Gemeinde festgesetzten Beiträge
Wohngebäude errichtet werden dürfen, so darf der Dispens vor
erfolgter Jahlung oder Sicherstellung nicht erteilt werden.
(6) Uber die Erteilung des Dispenses beschließt im Streit-
falle der Bezirksausschuß.
() Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Begzirks-
ausschuß beschließen, daß die Gemeinde, soweit sie eine öffentliche
Wasserleitung, Ableitung der Schmutzwässer oder Beleuchtung als
Gemeindeanstalt unterhält, den Eigentümern nach Maßgabe der
allgemeinen örtlichen Bestimmungen die Benutzung dieser Anstalt
gewährt.
7. Im X 13 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
C) Eine Entschädigung kann wegen der nach den Bestimmungen
des & 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt
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