Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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nicht, und wegen Entziehung oder Beschränkung des. von der Fest- 
setzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums nur in 
folgenden Fällen gefordert werden: 
1. wenn die zu Straßen und Plätzen (auch Gartenaulagen, 
Spiel- und Erholungsplätzen) bestimmten Grundflächen auf 
Verlangen der Gemeinde für die öffentliche Benutzung abge- 
treten werden; 
wenn die Straßen= oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude 
trifft und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von 
Gebäuden freigelegt wird; 
3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße 
ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück 
trifft, welches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie 
an einer bereits bestehenden und für den öffentlichen Verkehr 
und den Aubau fertiggestellten anderen Straßc belegen ist, 
und die Bebauung in der Fluchtlinie der neuen Straße 
erfolgt. 
() Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu 
Straßen und Plätzen (auch Gartenaulagen, Spiel= und Erholungs- 
plätzen) bestimmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigentums 
gewährt. Außerdem wird in denjenigen Fällen der Nr. 2, in 
welchen es sich um eine Beschränkung des Grundeigentums infolge 
der Festsetzung einer von der Straßeufluchtlinie verschiedenen -Bau- 
fluchtlinie handelt, für die Beschränkung des bebaut gewesenen 
Teiles des Grundeigentums 6 12 des Gesetzes über Enteignung 
von Grundeigentum vom 11. Juni 1874) Entschädigung gewährt. 
8§. Als § 13, werden folgende Vorschriften eingestellt: 
#u) Mit dem Zeitpunkt, an dem für eine Straße, einen 
Straßenteil oder Platz die Fluchtlinien förmlich festgestellt sind, 
erhält die Gemeinde das Recht, ein an die Fluchtlinic der Straße, 
des Straßenteils oder des Platzes angrenzendes Grundstück, soweit 
es nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes nicht zur 
Bebauung geeignet ist, dem Eigentümer gegen Entschädigung zu 
entziehen. Bei Straßen, Straßenteilen oder Plätzen, für die 
Fluchtlinien nicht förmlich festgestellt sind, entsteht das Recht der 
Gemeinde mit dem Zeitpunkt, an dem die Straße, der Straßen- 
teil oder der PMatz gemäß den baupolizeilichen Vorschriften des 
Ortes für den öffentlichen Verkehr und für den Anbau sertig 
hergestellt ist. Will die Gemeinde dieses Recht ausüben, so hat 
sie dies unter genauer Bezeichnung der zu enteignenden Fläche 
dem Eigentümer mitzuteilen mit dem Hinweise, daß Eimvendungen 
gegen die Entziehung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen 
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