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nicht, und wegen Entziehung oder Beschränkung des. von der Fest-
setzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums nur in
folgenden Fällen gefordert werden:
1. wenn die zu Straßen und Plätzen (auch Gartenaulagen,
Spiel- und Erholungsplätzen) bestimmten Grundflächen auf
Verlangen der Gemeinde für die öffentliche Benutzung abge-
treten werden;
wenn die Straßen= oder Baufluchtlinie vorhandene Gebäude
trifft und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von
Gebäuden freigelegt wird;
3. wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße
ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück
trifft, welches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie
an einer bereits bestehenden und für den öffentlichen Verkehr
und den Aubau fertiggestellten anderen Straßc belegen ist,
und die Bebauung in der Fluchtlinie der neuen Straße
erfolgt.
() Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu
Straßen und Plätzen (auch Gartenaulagen, Spiel= und Erholungs-
plätzen) bestimmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigentums
gewährt. Außerdem wird in denjenigen Fällen der Nr. 2, in
welchen es sich um eine Beschränkung des Grundeigentums infolge
der Festsetzung einer von der Straßeufluchtlinie verschiedenen -Bau-
fluchtlinie handelt, für die Beschränkung des bebaut gewesenen
Teiles des Grundeigentums 6 12 des Gesetzes über Enteignung
von Grundeigentum vom 11. Juni 1874) Entschädigung gewährt.
8§. Als § 13, werden folgende Vorschriften eingestellt:
#u) Mit dem Zeitpunkt, an dem für eine Straße, einen
Straßenteil oder Platz die Fluchtlinien förmlich festgestellt sind,
erhält die Gemeinde das Recht, ein an die Fluchtlinic der Straße,
des Straßenteils oder des Platzes angrenzendes Grundstück, soweit
es nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes nicht zur
Bebauung geeignet ist, dem Eigentümer gegen Entschädigung zu
entziehen. Bei Straßen, Straßenteilen oder Plätzen, für die
Fluchtlinien nicht förmlich festgestellt sind, entsteht das Recht der
Gemeinde mit dem Zeitpunkt, an dem die Straße, der Straßen-
teil oder der PMatz gemäß den baupolizeilichen Vorschriften des
Ortes für den öffentlichen Verkehr und für den Anbau sertig
hergestellt ist. Will die Gemeinde dieses Recht ausüben, so hat
sie dies unter genauer Bezeichnung der zu enteignenden Fläche
dem Eigentümer mitzuteilen mit dem Hinweise, daß Eimvendungen
gegen die Entziehung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen
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