Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

Artikel  2.
Enteignung  mit  Rüchsicht  auf  das  Wohnungsbedürfnis.

Soweit  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  nach  Mittel-  und  Kleinwohnungen
oder  für  die  Gesundung  von  Wohnvierteln,  Häuserblocks  und  dergleichen  der  erforderliche
  Grund  und  Boden  bis  zum  31.  Dezember  1926  im  Enteignungsweg
in  Anspruch  genommen  werden  muß,  wird  die  Julässigkeit  der  Enteignung  durch
den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  ausgesprochen.  Das  Enteignungsverfahren
erfolgt  in  solchen  Fällen  nach  den  Vorschriften  der  Verordnungen,  betreffend  ein
vereinfachtes  Enteignungsverfahren  zur  Beschaffung  von  Arbeitsgelegenheit  und  zur
Beschäftigung  von  Kriegsgefangenen,  vom  11.  September  1914  (Gesetzsamml.
S.  159)  und  vom  27.  März  1915  (Gesetzsamml.  S.  57).

Artikel  3.
Eingemeindung  und  Umgemeindung.

1.

In  9  2  Nr.  5  der  Landgemeindeordnung  für  die  sieben  östlichen  Provinzen
der  Preußischen  Monarchie  vom  3.  Juli  1891  (Gesetzsamml.  S.  233)  wird  unter
folgende  Vorschrift  eingestellt:

d)  wenn  die  Rücksicht  auf  das  Wohnungsbedürfnis  die  Eingemeindung

oder  Umgemeindung  erbeischt.

82.

Soweit  andere  Gemeindeverfassungsgesetze  eine  Eingemeindung  oder  Um—
gemeindung  davon  abhängig  machen,  daß  das  öffentliche  Interesse  die  Ein—
gemeindung  oder  Umgemeindung  erfordert,  findet  die  Vorschrift  im  &  1  entsprechende
Anwendung.

Artikel  4.
Baupolizeiliche  Vorschrisften.
X1.

Durch  die  Bauordnungen  kann  insbesondere  geregelt  werden:

1.  die  Abstufung  der  baulichen  Ausnutzbarkeit  der  Grundstücke,  ebenso  daß,
wo  Fluchtlinien  nicht  festgestellt  sfind,  nur  offene  Bauweise  mit  Gebäuden
von  nicht  mehr  als  einem  Obergeschoß  über  dem  Erdgeschosse  zulässig  istz
die  Ausscheidung  besonderer  Ortsteile,  Straßen  und  Plätze,  für  welche
die  Errichtung  von  Anlagen  nicht  zugelassen  ist,  die  beim  Betriebe  durch
Verbreitung  übler  Dünste,  durch  starken  Rauch  oder  ungewöhnliches
Geräusch  Gefahren,  Nachteile  oder  Belästigungen  für  die  Nachbarschaft
oder  das  Publikum  überhaupt  herbeizuführen  geeignet  sind;

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