(3.
(i) Die Wohnungsordnungen können ferner insbesondere Vorschriften
treffen über:
I.
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(2)
eine den gesundheitlichen Auforderungen entsprechende bauliche Beschaffen-
beit und Instandhaltung der Wohn= und Schlafräume (auch Küchen),
der Hausflure, Treppen, Höfe und sonstigen der gemeinsamen Be-
nutzung der Hausbewohner dienenden Teile des Hauses;
eine den Anforderungen des Familienlebens entsprechende Trennung der
von verschiedenen Haushaltungen benutzten Wohn- und Schlafräume-
(auch Küchen) voneinander;
die Zahl und die Beschaffenheit der erforderlichen Kochstellen, Wasser-
entnahmestellen, Ausgüsse, Aborte, wobei in städtischen Verhältnissen in
der Regel zu fordern ist, daß ein Abort von höchstens zwei Familien
benutzt werden darf;
die im gesundheitlichen und sittlichen Interesse zulässige Belegung der
Wohn= und Schlafräume (auch Küchen);
die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der von Dienst= oder
Arbeitgebern ihren Dienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Gehilfen,
Lehrlingen), Handlungsgehilfen, Handlungslehrlingen oder sonstigen
Angestellten oder Arbeitern zugewiesenen Schlafräume;
i. die Bedingungen, unter denen die Aufnahme nicht zur Familie gehöriger
Personen gegen Entgelt als Jimmermieter (Jimmerberren), Einlieger
(Einlogierer, Miet-, Kost= und Ouartiergänger) oder Schlafgänger
(Schläfer, Schlafleute, Schlafsteller, Schlafgäste, Schlafburschen und
mädchen) statthaft ist;
l die zur Durchführung der getroffenen Bestimmungen den Beteiligten,
namentlich hinsichtlich der Anzeigen, Aushänge usw. obliegenden Ver-
pflichtungen.
Für Städte über 10 000 Einwohner sollen die Wohnungsordnungen
die vorstehenden Bestimmungen enthalten.
II. Besondere Vorschriften über die Unterbringung von Arbeitern.
"4.
) Durch Polizeiverordnungen, durch welche die Unterbringung von Arbeitern
geregelt wird, müssen Mindestanforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit, Ein-
richtung,
Ausstattung und Unterhaltung der Unterkunftsräume und ihres Jubehörs
festgesetzt sowie die zur Durchführung der Bestimmungen erforderlichen Vorschriften,
insbesondere hinsichtlich der Anzeigen, Aushänge usw. vorgesehen werden.
(i) Die gemeinschaftlichen Wohnräume für Arbeiter (Arbeiterkasernen)
mussen so eingerichtet sein, daß in der Regel für jede Familie ein besonderer
abschließbarer Raum vorhanden ist, der den allgemeinen Ansprüchen an Gesund-
heit und Sittlichkeit entspricht.