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Artikel 8.
Bereitstellung staatlicher Mittel-
/ 1.
Zur Förderung der gemeinnützigen Bautätigkeit wird der Staatsregierung
ein Betrag von zwanzig Millionen Mark zur Verfügung gestellt, der zur Be-
teiligung des Staates mit Stammeinlagen bei gemeinnützigen Bauvereinigungen
zu verwenden ist.
82.
() Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach 81
erforderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der
Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben
werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
(2) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld-
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatz-
anweisungen können wiederbolt ausgegeben werden.
G) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeits-
termine zur Verfügung zu halten.
() Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Seit-
punkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen
aufhört. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins
fuste, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt
der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung
der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer
Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März 1897 (Gesetzsamml.
S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
Artikel 9.
Schluß= und #bergangsbestimmungen.
1I.
Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder
eines Gutsbezirkes ist hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die
jedesmal letzte Volkszählung ermittelte Jahl der ortsanwesenden Zivilbevölkerung.