Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 12. 
  
—. 
Inhalt: Gesesz über die staatliche Verbürgung zweiter Hyvotheken (Börgschaftssicherungsgesetz), S. 13. — 
Erlaß des Staatsministeriums, beireffend Anwendung des vereinfachten Cnteignungsverfabrens bei 
der Crweiterung der Febrikanlagen der Cisenwerk. und Maschinenbau- Attiengesellschaft in Düsseldorf- 
Heerdt, S. 13. — Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent- 
eignungsrerfahrens bei der Anlegung von Abraumbalden und für das der Ilse, Bergbau--Aktien- 
gesellschaft gehörige Braunkoblenbergwerk Erika bei Lanbusch im Kreise Hoverswerda, S. 15. — 
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. Avril 1872 durch die Regierungsamtsblätter 
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 434. 
  
(Nr. 11641.) Gesetz über die staatliche Verbürgung zweiter Hypotheken (Bürgschaftssicherungs- 
gesetz). Vom 10. April 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zwecks Förderung der Herstellung ge- 
sunder Kleinwohnungen die Bürgschaft für zweite Hypotheken namens des Staates 
zu übernehmen. Die Hppotheken müssen von anderer Seite an gemeinnützige 
Bauvereinigungen und Stiftungen unter Ausschluß der Kündbarkeit auf die 
Dauer von mindestens zehn Jahren gewährt sein. 
2. 
)) Das verbürgte Darlehen soll einschließlich vorgehender oder gleichstehender 
Hypotheken 90 vom Hundert der Selbstkosten nicht übersteigen, die der Schuldner 
für den Erwerb und die bauliche Erschließung des belasteten Grundstücks, für die 
Errichtung der auf ihm stehenden Baulichkeiten und die Beschaffung ihres Zu- 
behörs aufwendet. 
(i) In Ausnahmefällen kann die Bürgschaft auch bis zum vollen Betrage 
der Selbstkosten des Baues ohne Berücksichtigung des Wertes von Grund und 
Boden gehen. 
G) Das verbürgte Darlehen soll mit mindestens 1½ vom Hundert des 
ursprünglichen Betrags unter Hinzurechnung der ersparten Jinsen getilgt werden. 
Sind auch die den verbürgten Darlehen im Range vorgehenden Hypothekendarlehen 
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11641—11643.) 13 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1918.
	        
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