Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Tilgumgshupotbeken, so darf die Tilgung des verbürgten Darlehens so weit herab- 
gesetzt werden, daß auf das verbürgte Darlehen und auf die ihm im Range vor- 
gehenden Hypothekendarlehen insgesamt jährlich mindestens ½ vom Hundert der 
ursprünglichen Beträge unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen getilgt wird. 
3. 
CSLur Deckung der dem Staate aus den Bürgschaftsverträgen erwachsenden 
Verpflichtungen wird ein Betrag von zehn Millionen Mark zur Verfügung gestellt. 
Er wird als Bürgschaftssicherung der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse 
überwiesen und ist von ihr besonders zu verwalten. Der Bürgschaftssicherung 
wachsen die aus ihrer Verwaltung aufkommenden Zinsen sowie die sonst aus 
den Bürgschaftsverträgen entstehenden Einnahmen zu. 
(s) Der Finanzminister ist für die bestimmungsmäßige Verwaltung ver- 
antwortlich. 
64. 
Die Gesamthöhe der zu übernehmenden Bürgschaften darf das Fünfzehn- 
fache der jeweils verfügbaren Bürgschaftssicherung nicht übersteigen. 
85. 
Ein Bericht über die Verwaltung der Sicherung, ihre Bilanz und Gewinn- 
und Verlustrechnung sind dem Landtage jährlich vorzulegen. 
∆6. 
(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach & 3 
erforderlichen Summe Staatsschuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der 
Staatsschuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
(e) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser 
Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld- 
verschreibungen in dem erforderlichen Neunbetrage zu beschaffen. Die Schatz- 
amveisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
(6) Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem 
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. 
6) Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte 
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufbhört. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu 
welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatzanweisungen 
und die Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanz- 
minister. Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe 
die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Konsolidation preußischer Staats-
	        
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