— 56 —
3. Im 9 9 werden
1. der letzte Satz des Abs. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Uber Einwendungen entscheidet die zur Genehmigung von Ge-
meindebeschlüssen nach diesem Gesetze zuständige Behörde,“
2. im Abs. 4 die Worte ob und“ gestrichen,
3. dem Abs. 6 folgende Bestimmung hinzugefügt:
„Sind Einwendungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben
oder ist über die erhobenen rechtskräftig entschieden, so hat dies der
Gemeindevorstand in der im Abs. 3 angegebenen Weise bekanntzumachen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Beschluß rechtswirksam.“
4. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Zuschläge über 150 Prozent
der Staatseinkommensteuer hinaus sowie Abweichungen von den im ( 54 ent-
haltenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung höherer
Zuschläge zur Staatseinkommensteuer als 150 Prozent bedarf es nicht, wenn diese
über 200 Prozent und über die ZLuschläge des vorangehenden Steuerjahrs
nicht hinausgehen. Die Abweichungen (& 54) sind nur aus besonderen Gründen
zu gestatten.“
5. Im 956 wird hinter Abs. 3 folgende Vorschrift eingestellt: „Den
Ministern ist gestattet, die Zulassung von Ausnahmen auf die ihnen unter-
geordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz zu übertragen.“
6. Im 958 Satz 2 werden die Worte „100 Prozent“ durch die Worte
150 Prozent“ ersetzt.
7. 970 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Uber den Einspruch beschließt
der Gemeindevorstand, und wenn der Gemeindevorstand ein Kollegium ist, sein
Vorsitzender oder ein von diesem bezeichnetes Mitglied.“
8. & 77 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Die Genehmigung von
Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern
neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, bedarf der Zu-
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Auf Bier= und Hunde-
steuer findet diese Vorschrift keine Anwendung. Den Ministern ist gestattet, die
Erteilung der Zustimmung auf die ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden
höherer Instanz zu übertragen.“
Artikel 6.
Das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten usw.,
vom 21. Juli 1852 wird dahin geändert:
1. 21 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Gegen die Verfügung
von Ordnungsstrafen findet nur die Beschwerde im vorgeschriebenen Instanzen-
zuge binnen einer Ausschlußfrist von je drei Monaten statt.“
2. Im 924 wird folgende Vorschrift hinter Ziffer 2 eingestellt: „Soweit
die Regierung als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht