Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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kommt, besteht das Disziplinargericht aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten 
als Vorsitzenden, dem Oberregierungsrat oder sonstigem Leiter des Geschäfts- 
bereichs, zu. dem der Angeschuldigte gehört, und fünf weiteren Mitgliedern, die der 
Regierungspräsident für die verschiedenen Beamtenklassen besonders aus der Zahl 
der Regierungsmitglieder bestimmt.“ 
Artikel 7. 
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891/19. Juni 1906 wird 
dahin geändert: 
1. & 31 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Die Fest- 
setzung des Juschlags (Abs. 1 und 2) steht dem Vorsitzenden der Veranlagungs- 
kommission zu, gegen dessen Entscheidung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen 
die Beschwerde an die Regierung zulässig ist. Die Regierung entscheidet endgültig.“ 
2. & 65 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Uber den Antrag 
auf Steuerermäßigung (§ 63) hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission 
zu befinden. Gegen seine Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen die Beschwerde an die Regierung offen. Die 
Regierung entscheidet endgültig.“ 
Im Abs. 4 werden die Worte „steht der Regierung zu. Gegen die Ent- 
scheidung der Regierung“ ersetzt durch die Worte „steht dem Vorsitzenden der 
Veranlagungskommission zu. Gegen seine Entscheidung“. 
Artikel 8. 
Das Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte, vom 8. Mai 1889 wird dahin geändert: 
& 1 Abs. 1 bis 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Jur Entscheidung 
in denjenigen auf Entfernung aus dem Amte gerichteten förmlichen Disziplinar- 
untersuchungen, in denen die Gesetze hierzu das Plenum des Oberverwaltungs- 
gerichts oder das Oberverwaltungsgericht berufen, ist der erste Senat dieses Ge- 
richtshofs zuständig.“ 
Artikel 9. 
Das Gesetz, betreffend die Uberweisung weiterer Dotationsrenten an die 
Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902 wird dahin geändert: 
Im #&7 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Oberpräsidenten, 
in den Hohenzollernschen Landen dem Regierungspräsidenten“ gestrichen. 
Artikel 10. 
Das Gesetz, betreffend die Beschulung blinder und taubstummer Kinder, 
vom 7. August 1911 wird in dem § 6 Abs. 3 und 5, 97, 99 und 9§10 Abs. 3
	        
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