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dahin geändert, daß über die Unterbringung oder Belaffung des Kindes in der
Anstalt, die Uberführung des Kindes, die Ausdehnung der Schulpflicht, die
Zurückstellung vom Schulbesuch und die Entlassung aus der Schule der Vertreter
des Kommunalverbandes entscheidet. Gegen dessen Verfügung steht den Eltern
und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu.
Artikel 11.
1. Das Erfordernis der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zur
Gültigkeit von Beschlüssen der Vertretungsorgane der evangelischen und katholischen
Kirchengemeinden, betreffend die Veräußerung von Grundeigentum, fällt fort.
2. Das Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchen-
gemeinden vom 20. Juni 1875 wird dahin abgeändert:
a) Dem & 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Versammlung
ist stets beschlußfähig, wenn die Vorstandsmitglieder, zum zweiten Male
zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, nicht in
genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung
muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.“
I.) §54 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „Die staatliche Aufsichts-
behörde ist berechtigt, die Jahresrechnung zur Prüfung, ob die Ver-
waltung etatsmäßig geführt ist, einzufordern.“
Artikel 12.
Das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, vom
28. Juli 1906 wird dahin geändert:
Im §9 23 tritt hinter Abs. 3 vor den Abs. 4 folgender Absatz: „Auf
Antrag des Kreisausschusses ist die Schulaufsichtsbehörde befugt, den festgestellten
Verteilungsplan über die Dauer von fünf Jahren um ein oder mehrere Jahre
zu verlängern und die darauf folgende Bewilligungszeit entsprechend zu verkürzen
Während der Dauer der Verkürzung kann die Schulaufsichtsbehörde nach An-
hörung des Kreisausschusses die den einzelnen Schulverbänden bewilligten laufenden
Ergänzungszuschüsse zurückziehen oder kürzen. Die dadurch verfügbar werdenden
Beträge bleiben zur Bewilligung einmaliger Ergänzungszuschüsse entsprechend der
Vorschrift des folgenden Absatzes zur Verfügung. Gegen die Jurückziehung oder
Kürzung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Pro-
vinzialrat zu.“
Artikel 13.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Bezüctlibh
der Rechtsmittel gegen Entscheidungen (Bescheide) der Kreis= und Bezirksausschüussr,
die bereits zugestellt oder verkündet sind, bevor dieses Gesetz in Kraft getreten ist,
finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.