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Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, vom 20. Mai 1896 (Gesetzsamml. S. 99)
erwähnten Anordnungen. Insoweit die Anordnungen sich auf Gegenstände be-
ziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen in anderen
Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“
2. Im 38 wird hinter Abs. 2 folgender neuer Absatz eingefügt:
„Durch die Geschäftsordnung (& 47 Abs. 3) können über die Stellvertretung
des Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Be-
stimmungen getroffen werden.“
3. Im § 42 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingeschaltet:
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordneten-
versammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
zugegen ist.“
Im jetzigen Satz 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt“ zu
ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist stets beschlußfähig,“
4. Im §9 49 werden die Ziffern 1 und 4 gestrichen. Jugleich erhält & 49
folgenden neuen Absatz:
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem
bisherigen Rechtszustand.“
5. Im 950 werden die Abs. 1 bis 6 gestrichen und vor den letzten Absatz
folgender neuer Absatz gestellt:
„Der Erlös veräußerter Grundstucke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.“
6. Im 6 51 Abs. 3 wird die Klammer gestrichen.
7. Im 957 Abs. 1 werden die Worte „die Hälfte“ ersetzt durch die Worte
ein Drüitel“.
b) Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. Mürz 1856
(Gesetzsamml. S. 265).
& 34 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2
„Jür Gemeindevertretungen (§ 26) kann durch Gemeindebeschluß bestimmt
werden, daß die Anwesenheit von mehr als einem Drittel und wenigstens drei
der gehörig eingeladenen Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genugt.“
Im jetzigen Satz 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt,
wenn die Gemeindeversammlung“ zu ersetzen durch die Worte „Die Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) ist stets beschlußfähig, wenn sie *»Da2