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e) Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886
(Gesetzsamml. G. 217).
1. Im 65 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Durch Kreistagsbeschluß kann bestimmt werden, daß der Kreistag beschluß
fähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet
statt,“ ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig,“
2. & 76 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche
von der Kreisversammlung aus der Sahl der Kreisangehörigen nach absoluter
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Kreisversammlung kann in gleicher Weise
Stellvertreter wählen. Für die Wählbarkeit gelten die im 9 50 gegebenen Be-
stimmungen über die Wählbarkeit zum Kreistagsabgeordneten.“
3. (•91 Abs. 1 Jiffer 4 wird aufgehoben.
4. Hinter § 91 wird eingeschaltet:
∆# la.
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
C. Provinz Hessen-Nafsau.
a) Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897
#(Gesetzsamml. S. 254).
1. & 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirks-
ausschusses, wenn sie die Bildung oder Jusammensetzung der städtischen Körper-
schaften betreffen. Ausgenommen sind die im 9 31 erwähnten Anordnungen
über die in den 99 21, 22, 23 bestimmten Termine. Insoweit die Anordnungen
sich auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeinde-
beschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“
2. Im §# 41 wird hinter Abs. 1 folgender neuer Absatz eingefügt:
„Durch die Geschäftsordnung (& 51) können über die Stellvertretung des
Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestim-
mungen getroffen werden.“
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