Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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3. Im §9 45 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: 
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordneten- 
versammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder 
zugegen ist.“ 
Im jetzigen Satz 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt,“ 
zu ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist stets be- 
schlußfähig, 
4. Im Abs. 2 des § 56 fallen die Worte „Zur Veräußerung von Grund- 
stücken“ bis „gleichgestellt sind“ und die Worte „zu Veränderungen in dem Genusse 
von Gemeindenutzungen“ fort. 
Jugleich erhält §9 56 folgenden neuen Absatz: 
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem 
bisherigen Rechtszustand.“ 
5. &57 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.“ 
6. Im 62 Abs. 1 werden die Worte „die Hälfte“ ersetzt durch die Worte 
ein Drittel“. 
b. Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M. 
vom 25. März 1867 (Gesetzsamml. S. 401) 
1. Ju § 3 werden die Worte „mit Genehmigung der Regierung“ gestrichen. 
Augleich erbalt & 3 folgenden neuen Absatz: 
„Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses, 
wenn sie die Bildung oder Jusammensetzung der städtischen Körperschaften be- 
treffen. Ausgenommen sind die im 9 31 Abs. 2 erwähnten Anordnungen. 
Insoweit die Anordnungen sich auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die 
Genchmigung von Gemeindebeschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, 
behält es dabei sein Bewenden.“, 
2. & 18 erhält folgenden Jusatz: 
„Durch die Geschäftsordnung (§ 58) können über die Stellvertretung des 
Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen 
getrossen werden.“ 
3. Jm 952 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingeschaltet: 
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordneten- 
versammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder 
zugegen ist.““ 
Im jetzigen Satz 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt,.“ 
zu ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist stets be- 
schlußfähig,“.
	        
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