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3. Im §9 45 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordneten-
versammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
zugegen ist.“
Im jetzigen Satz 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt,“
zu ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist stets be-
schlußfähig,
4. Im Abs. 2 des § 56 fallen die Worte „Zur Veräußerung von Grund-
stücken“ bis „gleichgestellt sind“ und die Worte „zu Veränderungen in dem Genusse
von Gemeindenutzungen“ fort.
Jugleich erhält §9 56 folgenden neuen Absatz:
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem
bisherigen Rechtszustand.“
5. &57 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.“
6. Im 62 Abs. 1 werden die Worte „die Hälfte“ ersetzt durch die Worte
ein Drittel“.
b. Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M.
vom 25. März 1867 (Gesetzsamml. S. 401)
1. Ju § 3 werden die Worte „mit Genehmigung der Regierung“ gestrichen.
Augleich erbalt & 3 folgenden neuen Absatz:
„Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses,
wenn sie die Bildung oder Jusammensetzung der städtischen Körperschaften be-
treffen. Ausgenommen sind die im 9 31 Abs. 2 erwähnten Anordnungen.
Insoweit die Anordnungen sich auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die
Genchmigung von Gemeindebeschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist,
behält es dabei sein Bewenden.“,
2. & 18 erhält folgenden Jusatz:
„Durch die Geschäftsordnung (§ 58) können über die Stellvertretung des
Vorsitzenden und des Schriftführers und über ihre Wahl abweichende Bestimmungen
getrossen werden.“
3. Jm 952 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingeschaltet:
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordneten-
versammlung auch beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
zugegen ist.““
Im jetzigen Satz 2 sind die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet statt,.“
zu ersetzen durch die Worte „Die Stadtverordnetenversammlung ist stets be-
schlußfähig,“.